Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Kündigung nach Videoüberwachung zulässig

Straßburg · Ein spanischer Arbeitgeber konnte mit den Videos beweisen, dass seine Angestellten Waren gestohlen hatten.

 In Verdachtsfällen dürfen Arbeitgeber Angestellte verdeckt mit Kameras überwachen. Ausgenommen sind Umkleiden und Toiletten.

In Verdachtsfällen dürfen Arbeitgeber Angestellte verdeckt mit Kameras überwachen. Ausgenommen sind Umkleiden und Toiletten.

Foto: dpa/Jens Büttner

(). Eine verdeckte Videoüberwachung von Beschäftigten bei Diebstahlverdacht ist als letztes Mittel grundsätzlich zulässig und darf in einem Kündigungsschutzprozess als Beweismittel verwendet werden. Das hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall von fünf spanischen Supermarktkassiererinnen entschieden (Az.: 1874/13 und 8567/13). Die Straßburger Richter hoben ein Urteil der Kleinen Kammer des EGMR von 2018 wieder auf.

Der Supermarktbetreiber hatte über Monate festgestellt, dass Waren verschwanden. Die Geschäftsleitung hatte das Personal im Verdacht, die Artikel mitgehen zu lassen. Um Beweise zu sammeln, ließ sie im Verkaufsraum eine verdeckte Videokamera laufen. Nach zehn Tagen konnte der Arbeitgeber unter anderem anhand der Videos belegen, dass die Verkäuferinnen gestohlen hatten. Den Frauen wurde gekündigt. In ihren Kündigungsschutzklagen verlangten sie, dass die Videos nicht als Beweismittel verwertet werden dürften. Der Arbeitgeber habe sie nicht entsprechend den spanischen Vorschriften über die Überwachung informiert und so ihre Privatsphäre verletzt. Die spanischen Gerichte billigten sein Vorgehen.

Die Kleine Kammer des EGMR rügte die verdeckte Videoüberwachung des Arbeitgebers. Er hätte die Beschäftigten über die Maßnahme informieren müssen, befanden die Richter. Die Große Kammer hob das Urteil nun auf. Die Videos seien ausnahmsweise als letztes Mittel zulässig. Dem Supermarktbetreiber stehe das Recht zu, sein Eigentum zu schützen, hieß es.

Zwar müssten Beschäftigte grundsätzlich über die geplante Überwachung informiert werden, um ihre Persönlichkeitsrechte zu schützen. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber aber kaum eine andere Möglichkeit besessen, den Diebstahl aufzuklären. Er habe die Videoüberwachung auf das Nötigste beschränkt. So wurde nur für zehn Tage und nur im Verkaufsraum gefilmt. In der Umkleide oder auf der Toilette wären Kameras wohl unzulässig gewesen, so der EGMR.

2015 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine verdeckte Videoüberwachung in Deutschland zulässig ist, wenn die Beschäftigten dem zugestimmt haben und ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht (AZ: 2 AZR 395/15).

(epd)
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