Steuererklärung Berufstätige können einiges absetzen

Berlin · Für viele Beschäftigte lohnt es sich, eine Steuererklärung abzugeben und so Geld vom Finanzamt zurückzuholen.

 Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, muss das bis Ende Juli getan haben. Für viele Berufstätige lohnt sich auch eine freiwillige Abgabe.

Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, muss das bis Ende Juli getan haben. Für viele Berufstätige lohnt sich auch eine freiwillige Abgabe.

Foto: dpa/Oliver Berg

Ende Juli ist es so weit: Die Steuererklärung für das Jahr 2019 ist spätestens dann fällig und muss beim Finanzamt eingegangen sein. „Die Abgabe lohnt sich für die meisten Arbeitnehmer, da man so seine Steuerlast erheblich mindern und bares Geld sparen kann“, sagt Professor Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer. Wenn Werbungskosten die Pauschale von 1000 Euro überschreiten, sollte man diese steuerlich geltend machen. Die Summe kann durch Ausgaben für Arbeitsmittel, Fachbücher, Fortbildungen, Dienstreisen oder Fahrtkosten zur Arbeit schnell erreicht werden. Steuermindernd wirken sich auch Kosten für die Kinderbetreuung oder für haushaltsnahe Dienstleistungen aus, zum Beispiel für eine Haushaltshilfe.

Wenn sich persönliche Lebensumstände ändern, schlägt sich das in der Steuererklärung nieder: „Wer umzieht, der kann beruflich veranlasste Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. „Wenn die Kosten rein privater Natur sind, kann man sie als haushaltsnahe Dienstleistung angeben.“ Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorliegt und keine Barzahlung erfolgte.

Ein häufiger Fehler, der Steuerzahlern in diesem Zusammenhang unterläuft, sind pauschale Angaben wie „2000 Euro für Handwerkerleistungen“. Die jeweilige Leistung muss konkret nach Tätigkeit, durchführendem Unternehmen und Kosten aufgeschlüsselt werden, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler: „Je eher das Finanzamt sieht, was gemacht wurde, desto eher wird es auch Ausgaben anerkennen.“

Am Anfang der Steuererklärung sollte man bei der Berufsbezeichnung präzise Angaben machen und beispielsweise nicht einfach nur den Status „Angestellter“ oder „Angestellte“ angeben. Denn je nach Beruf lassen sich unterschiedliche Dinge steuerlich absetzen. Lehrkräfte können zum Beispiel Kosten für Schreibmaterialien geltend machen. Mietern rät Isabel Klocke zu einem genauen Blick auf die Betriebskostenabrechnungen. Wenn Hausmeisterservice oder Winterdienst vom Vermieter umgelegt wurden, ließen sich diese Kosten in der Steuererklärung angeben.

Auch beim Übergang von Ausbildung zum Beruf lohnt sich die Steuererklärung. Denn die Lohnsteuer wird so berechnet, als sei über das gesamte Jahr jeden Monat ein einheitliches Gehalt bezahlt worden. Ist dem nicht so, wird der zu viel gezahlte Betrag zurückerstattet. Die Absetzbarkeit der Kosten für Studium oder Ausbildung bleibt hingegen durch eine im Januar veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stark eingeschränkt (Az.: 2 BvL 22/14). Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder für ein Erststudium zählen demnach nicht zu den Werbungskosten und können nur als Sonderausgaben bis maximal 6000 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden.

„Erst beim Zweitstudium wie etwa dem Master kann man jegliche studienbezogene Kosten wie den Semesterbeitrag, Laptop, Fahrtkosten für Exkursionen, Kopien oder Studienbücher als Werbungskosten geltend machen“, erklärt Hartmut Schwab.

Wer verheiratet ist, kann in jedem Jahr neu entscheiden, ob er mit dem Ehepartner zusammen veranlagt werden möchte. Aufgrund des Ehegattensplittings ist das in der Regel sinnvoll. „Der Splittingvorteil ist am höchsten, wenn einer der Ehepartner kein Einkommen erzielt“, sagt Hartmut Schwab. Eine Einzelveranlagung könne dagegen vorteilhaft sein, wenn ein Ehegatte im vergangenen Jahr Elterngeld bekommen habe, Arbeitslosengeld bezogen habe oder sonstige Besonderheiten vorlägen, ergänzt Isabel Klocke.

Was die vorteilhafteste Veranlagungsart ist, können Laien oft nicht einschätzen. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder eine Steuersoftware helfen hier weiter. Wenn man neben dem Lohn gewerbliche Einkünfte oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit hat, ist professionelle Unterstützung bei der Steuererklärung möglicherweise ebenfalls sinnvoll. „Das kann schon der Fall sein, wenn jemand auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage betreibt und die Erträge ins Netz einspeist“, sagt Isabel Klocke beispielhaft.

Unproblematisch sind inländische Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden in der Steuererklärung: Hierfür gibt es den Sparerfreibetrag von 801 Euro für Alleinstehende. Für Verheiratete ist der doppelte Ertrag, also 1602 Euro, steuerfrei. Für darüber liegende Erträge gilt ein Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und unter Umständen Kirchensteuer. Banken in Deutschland führen diese sogenannte Abgeltungssteuer generell von sich aus ab, so dass Arbeitnehmer im Normalfall die nötige Anlage KAP nicht ausfüllen müssen. Etwas anderes gilt für ausländische Kapitalerträge, also wenn etwa das Depot bei einem Finanzinstitut im Ausland betrieben wird: Hier wird die Abgeltungssteuer nicht automatisch abgeführt. Die Steuererklärung kann kompliziert sein. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet und ledig ist, keine größeren Ausgaben für den Job getätigt und keine tiefgreifenden beruflichen Veränderungen hinter sich hat, für den mag sich die Mühe nicht lohnen. Alle anderen haben gute Chancen, vom Finanzamt Geld zurück zu bekommen.

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