Abmahnungen dürfen nicht ins Arbeitszeugnis

Bremen · Abmahnungen dürfen nicht ins Arbeitszeugnis Mitarbeiter müssen es nicht akzeptieren, wenn der Chef in ihrem Arbeitszeugnis eine Abmahnung erwähnt. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen in einer Broschüre hin.

Auch Angaben zum Gesundheitszustand, einer Gewerkschaftsmitgliedschaft sowie einer Nebentätigkeit haben dort nichts zu suchen. Sind dennoch entsprechende Äußerungen enthalten, kann der Mitarbeiter ein berichtigtes Zeugnis von seinem Arbeitgeber verlangen.

Kinderbetreuung darf keine Rolle spielen

Bewerberinnen mit Kind müssen es nicht akzeptieren, wenn der Chef sie im Vorstellungsgespräch zur Betreuung ausfragt. Häufig will der beispielsweise wissen, wer das Kind pflegt, wenn es krank wird. Auch wenn das üblich ist, rechtlich zulässig seien solche Fragen nicht, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür. Darin könne eine Diskriminierung wegen des Geschlechts zu sehen sein, die allerdings nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland verboten ist.

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