Streupflicht verletzt: Hauseigner müssen 16 000 Euro bezahlen

Oldenburg · Wenn der Winter kommt, dann sind die Hauseigentümer in der Pflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass auf ihrem Grund Schnee und Eis geräumt werden. Wenn nicht, dann kann es richtig teuer werden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von mehr als 16.000 Euro Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls verpflichtet. In dem von Juris veröffentlichten Fall hatten die Wohnungseigner einen 82 Jahre alten Mann mit den Räumungsarbeiten beauftragt. Aber der Rentner war am Unfalltag zeitweise verhindert (Az.:1 U 77/13 - JURIS).

Die Einzelheiten: Im Januar 2010 rutschte der Geschädigte gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden. Nach der Satzung der Stadt hatte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das Grundstück sollte zum Unfallzeitpunkt eigentlich der Rentner wahrnehmen. Der 82-Jährige machte das bereits seit mehr als 20 Jahren und hatte mit den Wohnungseignern einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte geschlossen. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht jedoch nicht nachgekommen, weil er auf Grund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat vor diesem Hintergrund eine überwiegende Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von 60 Prozent bejaht. Nach Auffassung der Richter hat die Gemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht zwar auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden. Spätestens nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei jedoch eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es habe insoweit bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut oder geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Eigentümergemeinschaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts.

Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Oberlandesgericht auf 40 Prozent festgelegt. Für den später verletzten Passanten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg vor dem Anwesen nicht gestreut oder geräumt war. Der Geschädigte hätte deshalb besser aufpassen müssen. red/wi

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