Streit um den tropfenden Wasserhahn

Berlin. Der Wasserhahn tropft, der Fenstergriff klemmt, der Lichtschalter ist defekt - solche Bagatellschäden tauchen in jeder Mietwohnung auf. Die Frage ist, wer für die Reparatur zahlt. Generell gilt: Der Vermieter ist sowohl für große wie für kleine Reparaturen verantwortlich. Er hat die Wohnung instand zu halten, schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch vor

Berlin. Der Wasserhahn tropft, der Fenstergriff klemmt, der Lichtschalter ist defekt - solche Bagatellschäden tauchen in jeder Mietwohnung auf. Die Frage ist, wer für die Reparatur zahlt. Generell gilt: Der Vermieter ist sowohl für große wie für kleine Reparaturen verantwortlich. Er hat die Wohnung instand zu halten, schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch vor.Der Vermieter kann dem Mieter aber die Kosten für kleine Reparaturen auferlegen. "In vielen Mietverträgen findet sich eine vorgedruckte Klausel, die dem Mieter das Risiko so genannter Bagatellschäden auferlegt", informiert der Deutsche Mieterbund. Aber: "Der Mieter muss die Kosten nur für solche Teile der Mietwohnung tragen, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind." Das sind Installationsgegenstände für Strom, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlüsse von Fensterläden. Ebenfalls zu den Gebrauchsteilen zählen Lichtschalter, Steckdosen, Wasserhähne, Waschbecken, Mischbatterien, Badewannen, Duschköpfe, WC-Schüsseln und -spülungen, Einzelöfen, Rollläden, Fensterläden, auch mitvermietete Kühlschränke, Herde, Spülen oder Waschmaschinen. Nicht vom Mieter zu zahlen sind Reparaturen an der Klingelanlage, der Abwasserleitung oder an Leitungen unter Putz. Auch die Beseitigung einer Störung in der Heiztherme ist keine Kleinreparatur, urteilte das Amtsgericht Hannover (Az.: 528 C 3281/07). Steht eine solche Kleinreparaturklausel nicht im Mietvertrag oder ist sie auch nur in einem Punkt unwirksam, zahlt der Vermieter allein - und zwar immer. Ein Blick in den Vertrag lohnt sich deshalb: "Sehr viele solcher Klauseln, vor allem in älteren Mietvertragsvordrucken, sind unwirksam", so der Mieterbund. Was erlaubt ist und was nicht, klärt eine Reihe von Urteilen. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH): Eine wirksame Kleinreparaturklausel setzt einen Höchstbetrag je Reparatur von etwa 77 Euro voraus. Aufgrund von Preissteigerungen sind auch 100 Euro plus Mehrwertsteuer als angemessen anzusehen, urteilte das Amtsgericht Braunschweig (Az.: 116 C 196/05). Kostet die Reparatur nur einen Euro mehr, ist es keine Kleinreparatur mehr und der Vermieter muss sie allein bezahlen. Für alle Kleinreparaturen eines Jahres liegt die Höchstgrenze bei 153 bis 205 Euro oder acht bis zehn Prozent der Jahresmiete (BGH VIII ZR 91/88; VIII ZR 38/90; VIII ZR 129/91). Den Handwerksauftrag sollte der Vermieter erteilen, "da im Vorfeld noch nicht feststeht, in welcher Höhe die Rechnung ausfallen wird", rät Fachanwalt Marc Weiß aus dem rheinischen Erkelenz. Beauftragt der Vermieter partout keinen Handwerker, kann der Mieter die Reparatur selbst veranlassen. Dann muss der Mieter seinem verauslagten Geld hinterherlaufen. Eine Alternative: Der Mieter kann vom Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten verlangen.

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