Streit um Bausparverträge erhält Zündstoff durch neues Urteil

Hamm · Weil viele Bausparkassen zahlreiche Altverträge mit hohen Sparzinsen kündigten, wurden sie mit einer Klagewelle überzogen. Die Urteile vor den Oberlandesgerichten fallen unterschiedlich aus.

Nach der überraschenden Schlappe vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG, wir berichteten), haben die Bausparkassen wieder einen Erfolg verbuchen können. Die Kündigung eines Bausparvertrags aus dem Jahr 1991 sei rechtens, heißt es in einem schriftlichen Beschluss des OLG Hamm (Az.: 31U175/15). Vergangene Woche hatte das OLG Stuttgart als erste höhere Instanz einer Bausparerin in einem anderen Fall recht gegeben und sich damit gegen zwei Dutzend Beschlüsse anderer OLG gestellt. Die Entscheidung aus Hamm wiederum verdeutlicht, dass sich auf OLG-Ebene weiterhin keine einheitliche Linie abzeichnet. Damit wird ein Machtwort durch den Bundesgerichtshof wahrscheinlicher.

Bauspar-Guthabenzinsen von in der Spitze bis zu fünf Prozent sind in der Niedrigzinsphase zum finanziellen Ballast für die Landesbausparkassen (LBS) oder private Institute wie Wüstenrot und Schwäbisch Hall geworden. Daher haben die Geldhäuser zum Ärger der Sparer seit 2015 mehr als 200 000 Altverträge aus den 80er und 90er Jahren gekündigt.

Sie beziehen sie sich auf eine Art Sonderkündigungsrecht, was aus Sicht vieler Bausparer und Verbraucherschützer hier aber nicht anwendbar ist.

Hierbei handelt es sich stets um Verträge, bei denen weniger als die vereinbarte Summe angespart wurde. Irgendwann stoppten die Kunden die Sparphase und parkten das Geld bei der Bausparkasse, auch wenn der Vertrag für ein Bauspardarlehen schon längst zuteilungsreif war. Auf diese Darlehen verzichteten die Vertrags-Inhaber jedoch. Vor Amts- und Landgerichten hatten zumeist die Bausparkassen recht bekommen. In den nächsten Wochen werden weitere OLG-Entscheidungen erwartet.

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