Sportamateure haben nur ein beschränktes Haftungsrisiko

Saarbrücken. Amateure können in Sportwettkämpfen nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld herangezogen werden. Das erklärte gestern das Saarländische Oberlandesgericht (OLG). Ein Alte-Herren-Kicker war im Spiel durch ein Foul verletzt worden. Das Landgericht wies seine Klage auf Zahlungen ab

Saarbrücken. Amateure können in Sportwettkämpfen nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld herangezogen werden. Das erklärte gestern das Saarländische Oberlandesgericht (OLG). Ein Alte-Herren-Kicker war im Spiel durch ein Foul verletzt worden. Das Landgericht wies seine Klage auf Zahlungen ab. Das OLG verwarf die Berufung, weil er kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Gegners nachweisen konnte. Schadenersatz und Schmerzensgeld könne es nur geben, wenn erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß missachtet worden sei und das Verhalten des Gegenspielers unentschuldbar war. Leichte oder mittlere Fahrlässigkeit genügten nicht. dpa

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