Kurzberichterstattung über Großereignisse im TV bleibt frei

Luxemburg. Die Fernseh-Kurzberichterstattung über wichtige Fußballspiele und andere Großereignisse ist auch künftig für alle TV-Sender möglich. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern in Luxemburg entschieden

Luxemburg. Die Fernseh-Kurzberichterstattung über wichtige Fußballspiele und andere Großereignisse ist auch künftig für alle TV-Sender möglich. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern in Luxemburg entschieden. Hintergrund ist ein Rechtsstreit des Fernsehsenders Sky Österreich, der mehrere Millionen Euro für Exklusivrechte an der Europa League zwischen 2009 und 2012 ausgegeben hatte, mit dem öffentlich-rechtlichen ORF. Der Pay-TV-Sender scheiterte mit einer Klage gegen die Pflicht, anderen Sendern praktisch kostenlos Bilder zu überlassen.In Deutschland wird das auf Nachrichtensendungen beschränkte Recht auf Kurzberichterstattung praktisch nicht umgesetzt. Stattdessen werden von den Fernsehsendern, die Exklusivrechte erworben haben, über Sublizenzen Bilder an andere Sender weiterverkauft.

Sky Österreich hatte vor Gericht geltend gemacht, die EU-Regeln für die Kurzberichterstattung verletzten die Rechte auf Eigentum und die unternehmerische Freiheit. Die höchsten EU-Richter entschieden jedoch, das Eigentumsrecht von Sky Österreich an den exklusiven Fußballbildern werde nicht verletzt. Zwar schränke die EU-Richtlinie, in der auch das Recht auf Kurzberichterstattung festgeschrieben ist, die unternehmerische Freiheit ein. Dies sei aber gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Gerichtshof stellte fest, "dass die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse derzeit zunimmt und geeignet ist, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken". Die Kurzberichterstattung verfolge "ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, da sie bezweckt, das Grundrecht auf Informationsfreiheit zu wahren und den Pluralismus zu fördern". Die Richtlinie sieht vor, dass "kurze Ausschnitte" in allgemeinen Nachrichtensendungen möglich sind, sofern die Quelle der Fernsehbilder angegeben wird. Der EuGH verwies darauf, die Ausschnitte sollten nicht länger als 90 Sekunden dauern. dpa

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