Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters

Kamen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Vermieter in mehreren Urteilen dazu verdonnert, Klauseln aus den Mietverträgen zu streichen, wenn sie für die Schönheitsreparaturen "starre Fristen" vorsehen. Wenn es also zum Beispiel heißt, dass die Mieter alle drei, fünf oder sieben Jahre bestimmte Räume zu streichen oder zu tapezieren haben

Kamen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Vermieter in mehreren Urteilen dazu verdonnert, Klauseln aus den Mietverträgen zu streichen, wenn sie für die Schönheitsreparaturen "starre Fristen" vorsehen. Wenn es also zum Beispiel heißt, dass die Mieter alle drei, fünf oder sieben Jahre bestimmte Räume zu streichen oder zu tapezieren haben. Das Gericht unterstellt, dass nicht dabei stand, dass solche Arbeiten nur auszuführen sind, wenn es notwendig ist. Oder dass zumindest die starren Fristen dadurch "weicher" wurden, indem sie durch die Worte "in der Regel" oder "entsprechend zwischenzeitlicher Abnutzung" ergänzt waren. Ist all dies nicht der Fall, so ist der Vermieter seither für die Schönheitsreparaturen - auch finanziell - verantwortlich. Viele Vermieter haben daraufhin die Mietverträge zu ändern versucht, indem sie die nun von ihnen zu tragenden Kosten für die Instandhaltung ihrer Wohnung pauschal auf die Miete aufschlugen. Motto: Hätten wir vorher gewusst, dass die starren Fristen im Mietvertrag ungültig sind, so hätten wir von vornherein eine höhere Miete verlangt. Hoffnung für sie: Mehrere Oberlandesgerichte haben diese Auffassung bestätigt. Klar, dass sich Mieter gegen diese nachträgliche Mieterhöhung wehrten. Der Bundesgerichtshof hat auch in diesem Punkt zugunsten der Mieter entschieden. Begründung: Wenn eine Klausel im Mietvertrag ungültig ist, dann kann sie nicht auf "Umwegen" dazu führen, dass im Ergebnis wieder das herauskommt, was mit der fehlerhaften Klausel zuvor vermeintlich gegolten hatte. Und inzwischen hat der Bundesgerichtshof noch das Tüpfelchen aufs "i" der Mieterinteressen gesetzt. Ein Mieter hatte nämlich, weil er annahm, an die starren Fristen in seinem Mietvertrag gebunden zu sein, beim Auszug aus der Wohnung die "fälligen" Schönheitsreparaturen vorgenommen. Nachdem er vom Urteil des Bundesgerichtshofs erfuhr, dass er dazu gar nicht verpflichtet gewesen sei, verlangte er von seinem ehemaligen Vermieter seinen Aufwand fürs Streichen und Tapezieren zurück. Mit Erfolg: Denn der Vermieter sei durch das Tun seines Mieters - wegen der ungültigen Klausel - "ungerechtfertigt bereichert" worden. (AZ: VII ZR 302/07) Wer jetzt merkt, dass er irrtümlich in Farbe, Kleister, Tapeten und ähnliches investiert hat, der kann seinen Vermieter noch bis zu drei Jahre danach dafür zur Kasse bitten. Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund: "Arbeiten rund um die Instandhaltung, die im Jahr 2006 gemacht wurden, sind noch nicht verjährt und können bis Ende 2009 geltend gemacht werden. Hauptsächlich dann, wenn der Mieter inzwischen ausgezogen ist". "Arbeiten rund um die Instandhaltung, die im Jahr 2006 gemacht wurden, sind noch nicht verjährt." Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund

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