Zehn Jahre Haft wegen Tötung der Ehefrau in der Badewanne

Saarbrücken. Das Saarbrücker Landgericht hat gestern einen 53-jährigen Lkw-Fahrer wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass er am 24. November 2011 seine 47-jährige Ehefrau, eine Ärztin, in der gemeinsamen Wohnung auf der Folsterhöhe in Saarbrücken in der Badewanne erwürgt hat

Saarbrücken. Das Saarbrücker Landgericht hat gestern einen 53-jährigen Lkw-Fahrer wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass er am 24. November 2011 seine 47-jährige Ehefrau, eine Ärztin, in der gemeinsamen Wohnung auf der Folsterhöhe in Saarbrücken in der Badewanne erwürgt hat. Einer der beiden Söhne fand die tote Mutter, als er von der Schule heimkam. Das Ehepaar war aus der Ukraine nach Deutschland gekommen.In der Ehe soll es Probleme gegeben haben. Vermutlich habe sich die Frau scheiden lassen wollen. Der Angeklagte habe seiner Frau deshalb gedroht: "Wenn du dich scheiden lässt, bringe ich dich um". So wollte es eine Kollegin der Ärztin durch deren Schilderung erfahren haben. Der Angeklagte bestritt vehement die Täterschaft. Anfangs, als die Tote in der Badewanne gefunden wurde, ging die Polizei noch nicht von einem Tötungsdelikt aus. Als der Angeklagte in die Wohnung kam, legte er ein Kissen unter den Kopf der Leiche und sprach knieend mit einem Notfallseelsorger ein Totengebet. Als der Gerichtsmediziner später feststellte, dass die Frau erwürgt worden war, waren viele Spuren verloren. Während des Prozesses brach der Ehemann häufig in Tränen aus. Die beiden Söhne verweigerten die Aussage. Tatzeugen gibt es nicht. Deshalb plädierte der Verteidiger auf Freispruch. Doch für die Staatsanwältin war die Summe der Indizien erdrückend. Der Streit, die Drohungen, die bevorstehende Trennung und das Verhalten nach der Tat ließen keinen anderen Schluss zu. Einer der Söhne oder ein unbekannter Dritter kämen nicht in Betracht. So sahen es auch die Richter und folgten beim Strafmaß dem Antrag der Anklage. Das Alibi sei konstruiert, nicht plausibel und nicht nachprüfbar. Der Angeklagte allein sei während der Tatzeit mit seiner Frau in der Wohnung gewesen. jht

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