Zahlungen auch nach Bergbau-Ende

Saarbrücken. Bergbaubetroffene können auf eine Schadensregulierung auch nach Auslauf des Bergbaus im Saarland Mitte nächsten Jahres vertrauen. Das hat das Wirtschaftsministerium gestern klar gestellt. Die Finanzierung habe die RAG durch Rückstellungen in Millionenhöhe sichergestellt, sagte Wirtschaftsstaatssekretär Joachim Kiefhaber

Saarbrücken. Bergbaubetroffene können auf eine Schadensregulierung auch nach Auslauf des Bergbaus im Saarland Mitte nächsten Jahres vertrauen. Das hat das Wirtschaftsministerium gestern klar gestellt. Die Finanzierung habe die RAG durch Rückstellungen in Millionenhöhe sichergestellt, sagte Wirtschaftsstaatssekretär Joachim Kiefhaber. Die RAG werde die Verantwortung für Bergschäden infolge des Abbaus durch die Saarbergwerke, die DSK und die RAG übernehmen. Zudem werde die Stabsstelle Bergschäden des Ministeriums über das Ende des Bergbaus hinaus bestehen bleiben und Betroffenen bei technischen und juristischen Fragestellungen zur Seite stehen.Nach dem Bundesberggesetz können Schäden bis zu 30 Jahre nach Bergbau-Ende gemeldet werden. Wenn in dieser Zeit ein Schaden entdeckt wird und der Schädiger klar feststeht, beginnt eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist endet jeweils zum 31. Dezember des dritten Jahres nach Schadensfeststellung. Die Frist kann ausgesetzt werden, solange sich der Betroffene in Verhandlungen mit der RAG befindet.

"Die Bergschäden werden mit Auslaufen des Bergbaus im Saarland Ende Juni 2012 nicht aufhören", erinnerte Kiefhaber. Vielmehr stellten sich die meisten Schäden erst nach dem Ende des Abbaus ein, wie Gangolf Hontheim, Leiter der Stabsstelle Bergschäden in Lebach, erklärte. Die Mehrheit der aktuell verhandelten Schadensfälle betreffe so auch Gebiete, in denen der Bergbau bereits eingestellt wurde.

Über Schadensregulierungen und Ansprüche informiert das Service-Center Bergschäden der RAG, Tel. (08 00) 1 01 02 04. Die Stabsstelle Bergschäden des Wirtschaftsministeriums versorgt Betroffene darüber hinaus mit Infos und Hilfestellungen bei der Beantragung von Entschädigungen. Zudem vermittelt die Stabsstelle bei bergbaubedingten Konflikten.

Die RAG hat derweil klar gestellt, dass die von der Schlichtungsstelle für Bergschäden empfohlene Höhe der Entschädigungen bei Wertminderungen von geschädigten Häusern in Lebach (wir berichteten) nicht verbindlich sei. jos

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