Wer trotz Verbots weiter baut, muss zahlenWo ein Gartenbetrieb erlaubt ist, sind keine Wohnungen gestattet

Merzig. Am Mittwoch beschäftigt sich der Merziger Stadtrat mit dem umstrittenen Vorhaben einer Investorengruppe, die seit Jahren leer stehende Gewerbehalle im Brotdorfer Heidweg künftig als Lager- und Wohngebäude zu nutzen. Ein Antrag auf Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt dem Rat zur Abstimmung vor

Merzig. Am Mittwoch beschäftigt sich der Merziger Stadtrat mit dem umstrittenen Vorhaben einer Investorengruppe, die seit Jahren leer stehende Gewerbehalle im Brotdorfer Heidweg künftig als Lager- und Wohngebäude zu nutzen. Ein Antrag auf Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt dem Rat zur Abstimmung vor. Allerdings gibt es unter den Anwohnern in diesem Gebiet massive Vorbehalte gegen die Pläne, es hat sich bereits eine Bürgerinitiative gegründet (die SZ berichtete).

Auch vor Gericht haben die Investoren vor Kurzem eine Niederlage erlitten: Vergangene Woche bestätigte das Amtsgericht Merzig mehrere Bußgelder, die von der Unteren Bauaufsicht (UBA) beim Landkreis Merzig-Wadern wegen Verstoßes gegen die Landesbauordnung gegen die Investorengemeinschaft, die aus einem Bauunternehmer aus der Gemeinde Losheim und einem Steuerberater aus Merzig besteht. Die beiden Investoren, die im vergangenen Jahr die Halle erworben hatten und sie von einer Betreibergesellschaft, der Immobilienverwaltung Brotdorf, verwalten lassen, hatten gegen die Bußgeldbescheide Widersprüche eingelegt. Diese aber wies das Gericht in den meisten Fällen zurück.

Die UBA hatte die Bußgelder damit begründet, dass von den Halleneigentümern wiederholt bauliche Veränderungen an dem Gebäude vorgenommen worden seien, mit denen Nutzungsformen außerhalb der bestehenden Genehmigungen ermöglicht werden sollten. Diese Arbeiten seien auch nach einer Einstellungsverfügung durch die UBA weitergeführt worden.

Die Investoren hatten vor Gericht den Standpunkt vertreten, dass die in der Halle vorgenommenen Arbeiten keine genehmigungswidrigen Veränderungen darstellten beziehungsweise dass sie nach der Einstellungsverfügung der UBA keine Kenntnis mehr über den Fortgang von Arbeiten gehabt hätten (siehe separaten Text).

Das Gericht hielt diese Darstellung allerdings für wenig plausibel und setzte Bußgelder gegen die beiden Investoren fest: Der Bauunternehmer muss demnach 10 500 Euro zahlen. Die Bußgeld-Auflage gegen den Steuerberater fiel mit 7000 Euro niedriger aus. Richter Werner Kockler begründete das Urteil: Während der Bauunternehmer nach Überzeugung des Gerichtes in allen Fällen vorsätzlich gehandelt habe, sei dies seinem Mitgesellschafter konkret nur in einen Falle nachzuweisen. Bei einem zweiten Verstoß, der dem Steuerberater angelastet wurde, habe dieser lediglich fahrlässig gehandelt. Eine dritte Bußgeldfestsetzung wurde vom Gericht wegen Unverhältnismäßigkeit zurückgenommen.

Richter Kockler war überzeugt, dass mit den zuletzt in der Halle eingebrachten Trennwänden nicht, wie von den Betroffenen dargelegt, die Wiederherstellung des ursprünglichen Bauzustandes erfolgen sollte. Vielmehr, so das Gericht, sollte dadurch eine Nutzungsänderung herbeigeführt werden. Am 24. März sei von der Bauaufsicht festgestellt worden, dass an der Halle Arbeiten durchgeführt wurden, die vom Umfang der Baugenehmigung nicht gedeckt waren, erklärte Richter Kockler. Trotz der am Folgetag erfolgten Benachrichtigung über den verhängten Baustopp für die Errichtung von Wohnungen und Dachausbauten habe sich der Bauunternehmer offensichtlich über alle Auflagen und Verbote hinweggesetzt.

Im Gegenteil, er habe die ausführende Handwerker stillschweigend weiterarbeiten lassen und diese nicht von der Einstellung der Baumaßnahme unterrichtet.

Dazu hatte der Inhaber einer Dachdeckerei, ausgesagt, seine mit Arbeiten an der Halle betrauten Mitarbeiter hätten von den Bauherrn keine Kenntnis über einen Baustopp erhalten. Ein für die Firma des Bauunternehmers tätiger Fliesenleger bestätigte im Großen und Ganzen die Darstellung der UBA. Demzufolge wurden noch geringfügige Fliesenarbeiten durchgeführt, nachdem die Einstellung der Arbeiten erfolgt sei. Dies bestätigten auch Fotos, deren Erstellungsdatum allerdings teilweise nicht registriert wurde.

Ein weiterer Zeuge, der formal als Geschäftsführer der Immobilienverwaltung Brotdorf fungierte, zwischenzeitlich diese Position aber dem Vernehmen nach aufgegeben haben soll, war der Verhandlung trotz Ladung unentschuldigt ferngeblieben. "Es spielt keine tragende Rolle, weil der Zeuge, obwohl als Geschäftsführer benannt, keine geschäftsführenden Tätigkeiten der Sache betreffend ausgeübt hat und nicht als faktischer Geschäftsführer zu bewerten ist", befand das Gericht. Alle Anweisungen an die Ausführenden seien ausschließlich von dem Bauunternehmer ausgegangen. owa/cbe

Die Sitzung des Merziger Stadtrates, in der auch der Antrag der Investoren auf Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Debatte steht, beginnt am Mittwoch um 17.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses. Die neuen Eigentümer wollen damit eine Nutzung der Halle als Lagerstätte "für unterschiedliche Produkte" sowie der acht in dem Gebäude befindlichen Wohnungen als Wohn- und Büroflächen für zulässig erklären lassen. Allerdings hat der zuständige Bauausschuss der Stadt im Zuge seiner Vorberatungen den Antrag der Investoren mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.

Merzig. Eine zentrale Frage bei der Bußgeld-Verhandlung, die sich über insgesamt vier Verhandlungstermine und mehrere Wochen hingezogen hatte, war diese: Handelte es sich bei den Arbeiten, die von den beiden Investoren nach dem Erwerb der Halle veranlasst worden waren, um Veränderungen, die durch die bestehende Nutzungsgenehmigung nicht gedeckt sind? Wie Gerhard Mertes, Leiter der Unteren Bauaufsicht (UBA) beim Landkreis erläuterte, sei die Halle nur genehmigt als Geräte- und Lagerhalle für einen Baumschulbetrieb mit Pflanzenzucht. Zudem sei bei Errichtung der Halle der Bau einer Betriebsleiterwohnung genehmigt wirden. Doch schon der frühere Eigentümer der Halle, ein Gartenbaubetrieb aus Brotdorf, habe gegen diese Auflagen verstoßen, indem er weitere Wohnungen in dem Gebäude errichten ließ. Dies habe die UBA schon seinerzeit untersagt und die Arbeiten einstellen lassen. Im März dieses Jahres, nachdem die Halle den Besitzer gewechselt habe, sei die Behörde durch Hinweise aus den Reihen der Anwohner darauf aufmerksam gemacht worden, dass erneut bauliche Veränderungen an dem Gebäude stattfinden. Eine Ortsbesichtigung habe gezeigt, dass zum einen die vier bereits fertig gestellten Wohnungen, entgegen der Sperre durch die UBA, bewohnt gewesen seien. Zudem sei an der Fertigstellung weiterer Wohnungen gearbeitet worden. Außerdem seien in der Halle selbst Trennwände eingezogen worden, um sie in mehrere Segmente zu unterteilen. Die UBA habe umgehend die Fortführung dieser Arbeiten untersagt, weil sie gegen die bestehende Genehmigung verstoßen habe. Dennoch habe man bei späteren Besichtigungen des Objekts festgestellt, dass offenkundig weitergearbeitet worden sei. In der Folge habe die UBA Bußgeldbescheide über insgesamt mehr als 20 000 Euro gegen die beiden Eigentümer der Halle verhängt.

Die Halleneigentümer hatten ihren Widerspruch gegen die Bußgelder damit begründet, dass die Arbeiten, die in der Halle selbst stattgefunden hatten, nicht der Vorbereitung einer Nutzungsänderung dienen sollten, sondern lediglich der Instandhaltung und Sicherung des Gebäudes. Was den Weiterbau der Wohnungen angehe, so habe man der Einstellungsverfügung der UBA vom März umgehend Folge geleistet. Dass danach noch Arbeiten ausgeführt wurden, sei ohne Wissen der Investoren geschehen. "Wir haben mit diesen Arbeiten niemanden geschädigt und auch keinen Vorteil daraus gezogen", erklärten die Eigentümer im Lauf der Verhandlung. cbe

"Arbeiten waren nicht von der Bau-

Genehmigung gedeckt."

Werner Kockler

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