Wenn das Recht an der Grenze Halt macht

Saarbrücken. Daniela Betancour (Name geändert) aus Neunkirchen war überrascht, als am 16. März die Kindergeldzahlung auf ihrem Konto ausblieb. Mitte des Monats waren ihr immer von der Familienkasse der Arbeitsagentur 154 Euro für ihre Tochter überwiesen worden

Saarbrücken. Daniela Betancour (Name geändert) aus Neunkirchen war überrascht, als am 16. März die Kindergeldzahlung auf ihrem Konto ausblieb. Mitte des Monats waren ihr immer von der Familienkasse der Arbeitsagentur 154 Euro für ihre Tochter überwiesen worden. Wieso nun plötzlich nicht mehr? Bei der Arbeitsagentur bekam sie zu diesem Vorgang auf Anfrage folgende Auskunft: Der von ihr geschiedene und für die gemeinsame Tochter unterhaltspflichtige Mann arbeite seit Kurzem in Luxemburg. Nun müsse Sie, Daniela Betancour, der Familienkasse mitteilen, ob ihr Ex-Mann dort einen Antrag auf Kindergeld gestellt habe und ob sie selbst sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Fassungslos über diese Auskunft wandte sich Frau Betancour anschließend an unsere Zeitung: "Das ist doch unmöglich - mir wird im Saarland das Kindergeld vorenthalten, weil mein Ex-Mann in Luxemburg arbeitet. Wie soll ich mir denn da helfen, zumal mein Geschiedener sämtliche Brücken hinter sich abgebrochen hat?" Klarheit brachte in diesem Fall die Auskunft der saarländischen Arbeitsagentur, die wegen der vielen Grenzgänger häufig mit Fragen der grenzüberschreitenden Sozialleistungen, mit Unterschieden im Arbeits- und Steuerrecht zu tun hat. Danach begründet der Wohnsitz einer Familie grundsätzlich den Anspruch auf Kindergeld. Wenn aber ein Elternteil in einem anderen EU-Staat arbeitet, wie hier der Vater in Luxemburg, besteht auch in diesem Land ein Anspruch. Dazu die Arbeitsagentur: "Um zu vermeiden, dass das Kindergeld von mehreren Staaten gleichzeitig gezahlt wird, gibt es Vorrangregelungen." Wenn Ansprüche auf Kindergeld auf Grund des Wohnsitzes Ansprüchen auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Land gegenüberstehen, sei immer der Mitgliedstaat zur Zahlung von Kindergeld verpflichtet, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Mehr Geld in LuxemburgIm vorliegenden Fall würde für das Kind in Luxemburg deutlich mehr Kindergeld gezahlt als im Saarland. Denn für das erste Kind gibt es im Großherzogtum 185,60 Euro, in Deutschland nur 154. Bei drei Kindern ist die Differenz schon beträchtlich. Da zahlt Luxemburg nämlich 802,74 Euro, die deutsche Familienkasse aber nur 462, etwas mehr als die Hälfte. Im aktuellen Fall, so die Arbeitsagentur, bestehe der Anspruch auf Kindergeld weiter, es werde auch nachgezahlt. Alle Änderungen von Familien- und Arbeitsverhältnissen seien sofort der Familienkasse mitzuteilen. Zunächst müsse Frau Betancour erklären, wie es sich mit dem Kindergeldanspruch ihres Mannes und ihrem eigenen verhalte.

HintergrundImmer mehr Pendler fahren täglich zur Arbeit über die Grenze, davon allein 6000 Saarländer nach Luxemburg. Sie werden täglich mit Problemen des Arbeits- und Versicherungsrechts konfrontiert. Hilfestellung geben unter anderem: Arbeitsagentur, Arbeitskammer, Eures-Berater, Gewerkschaft. gf

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