Was alles im Bildungspaket steckt

Wer kann Leistungen aus dem Paket für Bildung und Teilhabe beziehen?Zum Personenkreis der Leistungsberechtigten zählen Kinder aus Familien, die eine der folgenden Sozialleistungen beziehen: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (Hartz IV), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ,Wohngeld, Kinderzuschlag von der Familienkasse

 Mit dem Bildungspaket fördert die Bundesregierung das Mittagessen für anspruchsberechtigte Kinder in Schule und Kita. Dieses Symbolfoto zeigt die Essenausgabe an einer Schule in Stuttgart. Foto: dpa

Mit dem Bildungspaket fördert die Bundesregierung das Mittagessen für anspruchsberechtigte Kinder in Schule und Kita. Dieses Symbolfoto zeigt die Essenausgabe an einer Schule in Stuttgart. Foto: dpa

Wer kann Leistungen aus dem Paket für Bildung und Teilhabe beziehen?Zum Personenkreis der Leistungsberechtigten zählen Kinder aus Familien, die eine der folgenden Sozialleistungen beziehen: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (Hartz IV), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ,Wohngeld, Kinderzuschlag von der Familienkasse.

Welche Leistungen gibt es?

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Bezuschusst werden: eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schüler sowie Ausflüge für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen; pauschaler Schulbedarf für Schüler; Schülerbeförderungskosten; Lernförderung; Zuschuss zum Mittagessen für Schüler und für Kinder, die eine schulische Nachmittagsbetreuung oder Kindertageseinrichtung besuchen; Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, zum Beispiel Vereinsmitgliedschaft). Schüler sind nach dieser Regelung alle Personen, die: noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemein bildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Wie sehen die Leistungen im Details aus?

Eintägige Schul- und Kindertagesstätten-Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten: Für Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten in der anfallenden Höhe (ohne Taschengeld) übernommen werden. Bei Schüler ist Voraussetzung, dass es sich um eine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handelt (keine privat organisierten Fahrten oder Schulfahrten außerhalb des Klassenverbandes).

Schulbedarfspaket: Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August jeden Jahres 70 Euro und zum 1. Februar 30 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien sollen dadurch erleichtert werden. Die Zahlung erfolgt ohne Antrag bei Kindern, die der Schulpflicht unterliegen. Nach erfüllter Schulpflicht oder im Jahr der Einschulung sollte eine Schulbescheinigung vorgelegt werden.

Schülerbeförderungskosten: Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

Im Saarland wird dies derzeit durch das Schülerbeförderungsgesetz abgedeckt; Anträge sind daher weiterhin an das Amt für Schulen und Ausbildungsförderung des Landkreises zu richten.

Lernförderung: Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit die Versetzung zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden. Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen des Klassenziels gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (zum Beispiel Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden. Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die entstehenden Kosten hierfür übernommen. Die Leistung muss gesondert beantragt werden. Mit der Antragstellung erhält man einen Vordruck, in dem sich von der Schule die Notwendigkeit der Lernförderung in bestimmten Fächern bestätigt werden kann. Auf Basis dieser Einschätzung wird über die geeignete Lernförderung entschieden. Die Auswahl des Anbieters erfolgt in Abstimmung mit dem Kostenträger, da dessen fachliche Eignung zu prüfen und über die Honorarhöhe zu entscheiden ist.

Zuschuss zum Mittagessen: Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen. Übernommen werden die tatsächlichen Kosten, abzüglich eines Eigenanteils von ein Euro je Essen. Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (zum Beispiel belegte Brötchen), wird nicht bezuschusst. Im Saarland betrifft dies Schüler, die an der Freiwilligen Ganztagsschule teilnehmen und Kinder in Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort, Tagespflege), wenn die Betreuung über die Mittagszeit hinweg andauert.

Da das Jugendamt in all diesen Fällen ohnehin Anträge für die Übernahme der Beiträge sowie anderer Leistungen (zum Beispiel Frühstück in der Kita) bearbeitet, kann das Mittagessen im Landkreis St. Wendel weiterhin direkt beim Jugendamt mit beantragt werden. Es erfolgt dann eine interne Verrechnung mit dem jeweiligen Leistungsträger.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten bis zu zehn Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote. Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für: Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (zum Beispiel Sportverein, Musikverein, Theaterverein), Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht), angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (zum Beispiel geführte Museumsbesuche), die Teilnahme an Freizeiten (zum Beispiel Ferienfreizeit). Bei all diesen Leistungen gilt, dass der Betrag von zehn Euro je Monat nicht überschritten wird; darüber hinausgehende Mehrkosten sind weiterhin selbst zu tragen. Nicht übernommen werden können die Fahrtkosten zum Angebot, Bekleidung und Ausstattung wie Fußballschuhe oder der Kauf eines Musikinstrumentes.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Leistungen für Bildung und Teilhabe werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Kosten für die Schülerbeförderung, nicht als Geldleistungen erbracht. In der Regel werden die Leistungen durch Bescheid zugesagt und vom Landkreis an den jeweiligen Leistungsanbieter (Schule, Kita, Verein, Nachhilfelehrer) direkt ausgezahlt.

Wo muss man Anträge stellen?

Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe (außer für den persönlichen Schulbedarf) ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich. Zuständige Stellen im Landkreis St. Wendel sind: das Jugendamt für den Bereich Mittagessen in Schule und Vorschule, das Amt für Schulen und Ausbildungsförderung für den Bereich Schülerbeförderung und Schulbuchzuschuss, die Kommunale Arbeitsförderung für alle anderen Leistungen bei Familien, die Hartz IV beziehen, das Kreissozialamt für alle anderen Leistungen bei Familien, die Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen. Anträge müssen rechtzeitig gestellt werden, da eine rückwirkende Bewilligung (zum Beispiel nach der Klassenfahrt oder der Freizeitmaßnahme) in der Regel nicht möglich ist. Antragsvordrucke sind erhältlich im Servicebereich der Kommunalen Arbeitsförderung (Tritschlerstraße), im Servicebüro des Landratsamtes (Mommstraße) sowie unter www.landkreis-st-wendel.de als Download. red/vf

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