Warum Extrawürste Extragebühren kosten

Saarbrücken. Die Bearbeitungsgebühren des Zentralen Kommunalen Entsorgungsbetriebes (ZKE) sind für SZ-Leser Herbert Flender ein Buch mit sieben Siegeln und deshalb ein Ärgernis. Also wandte sich Flender an die SZ und bat um Klärung. Flender wollte wissen, wofür der ZKE Bearbeitungsgebühren verlangt und welche Rechtsgrundlage er dafür hat

 Musterbeispiel: Wenn der ZKE auf Kundenwunsch eine Tonne austauscht, sind Bearbeitungsgebühren fällig. SZ-Archiv-Foto: dpa

Musterbeispiel: Wenn der ZKE auf Kundenwunsch eine Tonne austauscht, sind Bearbeitungsgebühren fällig. SZ-Archiv-Foto: dpa

Saarbrücken. Die Bearbeitungsgebühren des Zentralen Kommunalen Entsorgungsbetriebes (ZKE) sind für SZ-Leser Herbert Flender ein Buch mit sieben Siegeln und deshalb ein Ärgernis. Also wandte sich Flender an die SZ und bat um Klärung. Flender wollte wissen, wofür der ZKE Bearbeitungsgebühren verlangt und welche Rechtsgrundlage er dafür hat.Die SZ fragte beim ZKE nach und erfuhr Folgendes: Was im ZKE-Sprachgebrauch Bearbeitungsgebühr heißt, müsste juristisch korrekt Verwaltungsgebühr genannt werden.

20 Euro beim Tonnentausch

Und ZKE-Sprecherin Judith Pirrot versichert: "Der ZKE ist gemäß den Regelungen des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) zur Erhebung von Verwaltungsgebühren ermächtigt." Denn mit diesen Gebühren decke der ZKE die Kosten, die ihm entstehen, wenn er für einzelne Kunden Extrawürste brät, also "zusätzliche Dienstleistungen" erbringt - Dienstleistungen, die von der überwiegenden Mehrzahl seiner Kunden nicht in Anspruch genommen werden.

Wenn beispielsweise ein Kunde an seiner 240-Liter-Mülltonne ein Schloss haben möchte, dann entstehen dem ZKE - nach eigenen Angaben - "Kosten für die An- und Abfahrt, die Montage, das Einpflegen ins EDV-System" plus "Personalkosten". Und dafür berechnet der ZKE dem Kunden neun Euro Bearbeitungsgebühr.

Genauso ist es, wenn ein Kunde seine 240-Liter-Tonne zurückgeben und dafür eine 120-Liter-Tonne haben will. Dann entstehen dem ZKE - nach eigenen Angaben - "Kosten" für "An- und Abfahrt, Austausch der Tonne vor Ort, Aktivieren des Chips, Zuordnung der Tonne im EDV-System, Einziehen und Reinigen der alten Tonne" plus "Personalkosten". Und dafür berechnet der ZKE 20 Euro Bearbeitungsgebühr.

Kein Gewinn

In beiden Fällen gilt: Mit den Bearbeitungsgebühren müssen die Kunden, die einen Zusatzservice abrufen, die Kosten ausgleichen, die dem ZKE dabei entstehen. Denn Kosten, die er präzise einzelnen Kunden "zuordnen" kann, darf der ZKE nicht auf alle Müllgebührenzahler umlegen.

Pirrot: "Das wäre gebührenrechtlich nicht zulässig." Vielmehr muss der ZKE garantieren, dass Bürger, die nie einen Zusatzservice in Anspruch nehmen, auch niemals dafür mitbezahlen müssen, dass andere es tun. Sonst würden beispielsweise Leute, die ihr Leben lang denselben Mülleimer benutzen, mit ihren "allgemeinen Müllgebühren" dafür mitbezahlen, dass an "Großwohnanlagen" häufig die Tonnen ausgetauscht werden müssen.

Der ZKE versichert, er habe seine Bearbeitungsgebühren für Zusatzservice so kalkuliert, dass sie ausschließlich die Kosten decken, die auch dem ZKE selbst dabei entstehen - denn es ist dem ZKE verboten, mehr einzunehmen, als er ausgibt.

"Im Verhältniss zur Leistung"

Pirrot stellt klar: "Gemäß Paragraf (§) fünf, Absatz (Abs.) drei des Kommunalen Abgabengesetzes in Verbindung mit § sechs Abs. 3 des Saarländischen Gebührengesetzes richten sich die Verwaltungsgebühren allein nach dem auf die Amtshandlung entfallenen durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges." Und daran habe sich der ZKE gehalten, als er seine Bearbeitungsgebühren festlegte.

Pirrot versichert: "Zudem entsprechen die Gebühren dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch die Höhe der Gebühr steht im Verhältnis zu der erbrachten Leistung."

Stichwort

Für welchen Zusatzservice der ZKE welche Bearbeitungsgebühren verlangen muss, ist in Paragraf zehn der Satzung des ZKE geregelt. Dort heißt es:

20 Euro beträgt die Gebühr für die Aufstellung, Rücknahme oder den Austausch von Abfallgefäßen je Änderungsvorgang.

5,81 Euro beträgt die Gebühr für die Ausstattung mit einem Behälterschloss oder für die Reparatur eines Behälterschlosses je 120-Liter- oder 240-Liter-Tonne - soweit das Schloss nicht gemäß Paragraf neun, Absatz eins durch Zahlung einer Einmalgebühr zur Nutzung überlassen wurde.

3,19 Euro betragen die Anfahrtskosten bei der Ausstattung mit einem Behälterschloss oder bei der Reparatur eines Schlosses an einer 120-Liter- oder 240-Liter-Tonne.

34,87 Euro beträgt die Gebühr für die Ausstattung mit einem Behälterschloss oder für die Reparatur eines Behälterschlosses je 770-Liter- oder 1100-Liter-Tonne, soweit das Schloss nicht gemäß Paragraf neun, Absatz eins durch Zahlung einer Einmalgebühr zur Nutzung überlassen wurde.

5,13 Euro betragen die Anfahrtskosten bei der Ausstattung mit einem Behälterschloss oder bei der Reparatur eines Schlosses an einer 770-Liter- oder 1100-Liter-Tonne.

Fünf Euro beträgt die Gebühr für eine Umstellung des Abfuhrrhythmus' bei gleichbleibendem Gefäß.

Die Gebühren für Aufstellungen, Rücknahmen oder Austausch gelten nicht bei Aufstellung eines Abfallgefäßes zum erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung oder bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung. fitz

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