Vereins-Chefs haften für Unfälle auf Sommerfesten

Was versteht man überhaupt unter ehrenamtlicher Tätigkeit?Eine juristisch eindeutige Definition gibt es nicht. Aber bestimmte Merkmale sollte ein bürgerschaftliches Engagement schon erfüllen: Das ist die Übertragung einer Aufgabe, die anderen Menschen zugute kommt. Und vor allem: Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich - von pauschalen Aufwandsentschädigungen einmal abgesehen

Was versteht man überhaupt unter ehrenamtlicher Tätigkeit?Eine juristisch eindeutige Definition gibt es nicht. Aber bestimmte Merkmale sollte ein bürgerschaftliches Engagement schon erfüllen: Das ist die Übertragung einer Aufgabe, die anderen Menschen zugute kommt. Und vor allem: Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich - von pauschalen Aufwandsentschädigungen einmal abgesehen. Insgesamt werden versicherungstechnisch keinen hohen Anforderungen an den Begriff des Ehrenamtes gestellt. Sogar ein einmaliger Einsatz erfüllt diese Voraussetzungen.

Ich bin Vorstandsmitglied eines eingetragenen Gesangsvereins. Wir haben bisher keinerlei Versicherungsschutz, wenn wir unterwegs sind. Gibt es gesetzlichen Schutz, wenn jemand von uns einen Unfall erleidet?

Ihrem Verein steht die Möglichkeit offen, die Amtsträger über die VBG freiwillig zu versichern. Das können Sie allein nur für sich regeln - oder sie organisieren das als Verein gleich für alle Personen, die laut Satzung oder Geschäftsordnung eine Funktion ausüben. Der freiwillige Schutz über die VBG kostet 2,73 Euro im Jahr pro versicherte Person. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Sollte Ihre Erwerbsfähigkeit durch diesen Unfall gemindert sein, haben Sie ab einer gewissen Höhe Anspruch auf eine Verletztenrente.

Unabhängig vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sollten Sie unbedingt über eine Vereinshaftpflichtversicherung nachdenken, damit Sie nicht nur bei Unfällen abgesichert sind, sondern auch bei Personen- oder Sachschäden, die unabsichtlich im Rahmen der Vereinstätigkeit ausgelöst werden können.

Unser Chor ist ein eingetragener Verein. Wir haben zahlreiche Auftritte und organisieren jährlich Sommerfeste in den Dörfern der verschiedenen Vereinsmitglieder. Kann man mich als Vereinsvorsitzenden belangen, wenn während eines Sommerfestes Teilnehmer verletzt oder Sachschäden verursacht werden? Wie ist das im Haftungsfall für unsere einfachen Mitglieder geregelt?

Wenn Sie als Verein der Veranstalter der Feste sind und jemand zu Schaden kommt, existiert ein Haftungsrisiko - und Sie könnten belangt werden. Wenn keine Vereinshaftpflichtpolice existiert, sollten Sie prüfen, ob Ihre persönliche Privathaftpflicht auch ehrenamtliche Tätigkeit abdeckt. Schauen Sie in den Vertragsbedingungen nach. Viele Unternehmen bieten das ausdrücklich an, bei anderen wiederum ist es explizit ausgeschlossen. Für die anderen Mitglieder Ihres Vereins gilt das sinngemäß - auch sie sollten ihre Policen prüfen. Wenn keinerlei Schutz existiert, können Sie sich im Schadensfall an die Landesversicherung des Saarlandes halten.

Ich bin für unseren Ortsverein viel mit meinem privaten Fahrzeug unterwegs und nehme dabei häufig Vereinsmitglieder mit. Wie ist das geregelt, wenn dabei mit dem Auto ein Unfall verursacht wird?

Wenn Sie der Halter des Fahrzeuges sind, sind Sachschäden über Ihre Kfz-Haftpflicht abgedeckt. Sie kommt auch für eventuelle Personenschäden an den mitreisenden Vereinsmitgliedern auf. Aber: Für Sie als Fahrer gilt das nicht. Wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, können Sie eventuelle finanzielle Nachteile - etwa die Übernahme einer vereinbarten Selbstbeteiligung in der Kasko-Police - nur über eine Dienstreise-Kaskoversicherung ausgleichen. Diese muss der Verein abschließen. Damit sind Sie bei Fahrten im Auftrag des Vereins abgesichert. Ganz anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn Sie nur Fahrer, aber nicht Mitglied des Vereins sind. Klären Sie mit dem Vorstand, dass sich der Versicherungsschutz auch auf die Fahrer erstreckt, die keine Vereinsmitgliedschaft haben.

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