Reh Bettina wird Thema im Gerichtssaal

Hoof/St Wendel · Weil sie nicht wollten, dass ein Reh, das sich in eine Hoofer Wohnsiedlung verirrt hatte, erschossen wird, erhielten die Geschwister Susanne und Frank Müller nun jeweils einen Strafbefehl wegen Wilderei. Was den Tatbestand der Wilderei erfüllt und wie es zu einem Strafbefehl kommt – wir erklären es.

 Ein Reh hat 2013 eine Wohnsiedlung in Hoof besucht und für reichlich Aufregung gesorgt. Symbolfoto: dpa/Deutsche Wildtier Stiftung

Ein Reh hat 2013 eine Wohnsiedlung in Hoof besucht und für reichlich Aufregung gesorgt. Symbolfoto: dpa/Deutsche Wildtier Stiftung

Vor mehr als einem Jahr spazierte ein Reh in eine Hoofer Wohnsiedlung. Anwohner freuten sich über den Besuch aus dem Wald, der sich sogar aus der Hand füttern ließ. Bettina tauften sie das Reh und ahnten nicht, dass sie ihre Tierliebe noch teuer zu stehen kommen könnte. Denn zwölf Monate später flatterten den Geschwistern Susanne und Frank Müller Strafbefehle ins Haus - wegen Jagd-Wilderei. Die Strafe: ein Geldbetrag in Höhe von jeweils 1200 Euro.

Rückblick: Das zahme Reh Bettina rief im Januar 2013 nicht nur neugierige Anwohner, sondern auch den zuständigen Jagdpächter Bernd Jung und dessen Sohn - auch ein Jäger - auf den Plan. Letzterer wollte das Wildtier erschießen. Nach Aussage von Susanne und Frank Müller reichten die Begründungen für sein Vorhaben von das Reh sei krank, habe nach einem Unfall einen Dachschaden bis hin zu den vielen lästigen Anrufen, die bei ihm eingingen. Dass das Reh Bettina an diesem Tag in Hoof nicht starb, verdankt es den Anwohnern, die sich dem Jäger in den Weg stellten.

Was dann passierte? Das Tier sei allein in den Wald zurückgelaufen, hieß es. Aber es gab auch den Verdacht, dass jemand das Reh in ein Auto verladen und weggebracht haben soll. Deshalb erstattete der Jagdpächter Anzeige wegen Jagd-Wilderei.

Wilderei? Bei dem Begriff denken die meisten wohl spontan an einen Kerl mit Schrotflinte in der Hand, der in den Wald zieht und ein Reh erlegt. Doch weit gefehlt. Denn Wilderei bedeutete nicht automatisch, dass jemand ein Wildtier tötet. Auch, wer ein Reh nur fängt oder bei sich aufnimmt, macht sich strafbar. Im Strafgesetzbuch steht, dass sich derjenige der Jagdwilderei schuldig macht, der "dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet."

Grundsätzlich ist Wild herrenlos. "Doch Aneignungsrecht hat nur der zuständige Jagdpächter", erklärt Johannes Schorr, Geschäftsführer der Vereinigung für Jäger im Saarland. "Jeder, der dieses Recht nicht hat und sich ein herrenloses Wildtier aneignet, begeht Wilderei."

Ein Beispiel aus dem Alltag: Ein Reh wird von einem Auto erfasst und liegt leblos auf der Straße. Was tun? Immer sofort die Polizei informieren, sagt Gernot Müller, Chef der Türkismühler Polizeidienststelle. Die wisse auch, wer der zuständige Jagdpächter ist und könne diesen verständigen. "Man darf das Reh nicht ohne weiteres einfach in den Kofferraum packen", warnt Gernot Müller. Dann setze man sich dem Verdacht aus, dass man sich das Tier habe aneignen wollen, und das wiederum ist Wilderei.

Mit dem Begriff Wilderei geht auch immer eines einher: Vorsatz. Das hat Frank Müller inzwischen recherchiert. Und wenn es um Vorsatz geht, zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht. Trotzdem hat der Hoofer einen Anwalt eingeschaltet und Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Er habe damals bei der Polizei keine Aussage gemacht, da er davon ausging, dass es ein Gerichtsverfahren geben würde. Stattdessen gab es den Strafbefehl.

"Ein Strafbefehl wird bei Verstößen gestellt, deren Sachverhalt ausermittelt ist und bei denen es auf eine Geldstrafe oder ein Fahrverbot hinausläuft", erklärt Birgit Junker, Leiterin des Amtsgerichtes St. Wendel. Ermittelnde Behörde sei immer die Staatsanwaltschaft. Sie stelle den Strafbefehl. "Der zuständige Richter muss dann entscheiden, ob er sich selbst noch ein Bild machen und Zeugen und Angeklagten hören möchte", so Junker. Ist der Fall für den Richter ausermittelt, wird der Strafbefehl zugestellt. "Gegen diesen kann Einspruch einlegt werden, dann wird verhandelt", erklärt Junker.

Bei der Geldstrafe gibt es zwei Faktoren: zum einen die Zahl der Tagessätze und zum anderen die Höhe eines Tagessatzes. Letzteres orientiere sich an dem Verdienst des Angeklagten. "Die Zahl der Tagessätze ist das Strafmaß", erklärt Junker. Im Falle von Frank Müller handelt es sich um 60 Tagessätze à 20 Euro. "So eine hohe Strafe ist unvorstellbar", sagt Müller. Ab 90 Tagessätze, informiert Junker, gelte man als vorbestraft. Demnächst wird nun der Fall Bettina vor Gericht verhandelt.

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Hintergrund Seit mehr als 150 Jahren ist das Jagdrecht in Deutschland untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden. Bis 1850 war die Jagd das Privileg der Herrschenden. Das hat sich mit der Revolution 1848 bis 1850 geändert. Das Privileg der Herrschenden wurde abgeschafft. Stattdessen war jeder Besitzer von Land - und war es auch noch so klein -zur Jagd berechtigt (Parzellenjagd). Schonzeiten kannte man damals nicht. Deshalb ging der Wildbestand dramatisch zurück. Um keinen erneuten Aufstand zu provozieren, wenn man den Bürgern das Jagdrecht wieder entziehen würde, griff man zu einem juristischen Schachzug. Man beließ das Jagdrecht beim Grundstückseigentümer, führte aber zugleich eine Mindestgröße ein. Alle anderen bildeten Jagdreviere. Und so entstanden auch die Jagdgenossenschaften, welche die Ausübung der Jagd verpachten. Sie bestimmen einen Jagdpächter, der im Revier die Jagd ausüben, also Wild hegen, jagen und sich aneignen darf. Die Beziehung zwischen Grundstückseigentümer und Jagdausübungsberechtigtem gleicht dem Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. evy

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