Polizei Fahren mit Guckloch – keine gute Idee

St. Wendel/Kreis Neunkirchen · Wer sein Auto nicht von Schnee und Eis befreit, gefährdet sich und andere Verkehrsteilnehmer. Außerdem müssen Guckloch-Fahrer mit einem Bußgeld rechnen.

 Egal wie eilig man es hat, die Windschutzscheibe muss eis- und schneefrei sein. Ein kleines Guckloch reicht nicht.

Egal wie eilig man es hat, die Windschutzscheibe muss eis- und schneefrei sein. Ein kleines Guckloch reicht nicht.

Foto: obs/Hagen Lehmann

Aufstehen, duschen, Kaffee kochen, Spülmaschine ausräumen und mit dem Hund raus gehen – in einer Stunde? Na klar. Wird schon passen. Morgenmuffel kennen diesen Gedanken wahrscheinlich nur zu gut. Mit der Zeit im Nacken ist jeder Tag eine Herausforderung. Besonders stressig wird es im Winter. Denn bei Schnee und Frost beinhaltet die morgendliche To-Do-Liste noch einen weiteren Punkt: Autoscheiben freikratzen. Das kann den ohnehin knapp bemessenen Zeitplan ganz schön aus den Fugen bringen. Also, was tun? Schnell ein Guckloch auf die Frontscheibe wischen und losdüsen?

Auf gar keinen Fall, sagt Armin Stengel von der Polizeiinspektion Nordsaarland. Er weist auf Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hin und erklärt: „Als Fahrzeugführer ist man dafür verantwortlich, dass die Sicht durch den Zustand des Wagens nicht beeinträchtigt wird.“ Dazu zähle auch, dass man zugefrorene Autoscheiben vollständig enteise, bevor man die Fahrt antrete. „Wer mit einem kleinen Guckloch unterwegs ist, fährt quasi im Blindflug und gefährdet damit sich und andere Verkehrsteilnehmer“, warnt der Polizeisprecher.

Diese Aussage präzisiert Heinz Müller, Clubsyndikus beim Allgemeinen Deutschen Automobil-Club (ADAC), noch. Er erläutert auf SZ-Anfrage: „Es genügt keinesfalls, nur etwa 40 Zentimeter der Windschutzscheibe zu enteisen oder an den Seitenfenstern ein Loch freizumachen. Lediglich die Heckscheibe eines Autos darf zugefroren oder von Schnee bedeckt bleiben, wenn das Fahrzeug über zwei freie Außenspiegel verfügt.“  Wer seine Fenster vor der Fahrt nicht entsprechend säubere, riskiere ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro (§§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO).

Pflicht sei es auch, den Schnee vom Dach, der Motorhaube und den Scheinwerfern zu entfernen. „Das ist zwingend nötig, um die Sicherheit im Verkehr zu gewährleisten“, sagt Stengel. Wer ein Auto führt, müsse außerdem dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO). „Ein Verstoß hiergegen wird mit einem Bußgeld oder einem Verwarnungsgeld von fünf Euro belegt“, ergänzt der ADAC-Anwalt.

Doch damit nicht genug. Wenn jemand für einen Verkehrsunfall mitverantwortlich ist, weil er mit bedeckten Scheiben unterwegs war, könne das zur Mithaftung führen.  Darüber hinaus riskiere ein Guckloch-Fahrer in der Kaskoversicherung seinen Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit könne der Versicherer seine Leistungen kürzen (§ 81 Abs 2 VVG), stellt Müller klar.

Aber auch beim Entfernen des Schnees selbst müssen Autofahrer einiges beachten. „Es ist nicht erlaubt, den Motor im Stand laufen zu lassen, während man Eis kratzt“, erklärt Müller. Unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigung seien laut Gesetz verboten. Wer sich nicht daran hält, müsse mit einer Strafe von zehn Euro rechnen (§§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 StVO).

Um Morgenmuffeln, chronischen Zuspätkommern und allen Winterhassern das Leben zu erleichtern, rät die Polizei daher, vereisten Scheiben einfach vorzubeugen. „Es hilft oft schon, dicht an einer Wand zu parken. Eisige Winde erreichen die Scheiben so weniger“, empfiehlt Stengel. Im Fachhandel gebe es außerdem Abdeckplanen und Eisfolien. Diese könne man über das Auto beziehungsweise die Fenster legen. „Sie bieten einen wirksamen Schutz vor gefrorenen Scheiben“, erklärt der Polizeisprecher zu dieser Lösung.

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