Steuern auf Erstattungs- zinsen: Einspruch einlegen!

Ursprünglich betrachteten Finanzämter und Rechtsprechung die vom Finanzamt ausgezahlten Zinsen auf Steuererstattungen im Sinne des § 233a Abgabenordnung (AO) als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen.Der Bundesfinanzhof (BFH) gab im vergangenen Jahr mit der Entscheidung vom 15. Juni 2010 (Az

 Es geht um Ihr Geld. Foto: dinostock/fotolia.com

Es geht um Ihr Geld. Foto: dinostock/fotolia.com

Ursprünglich betrachteten Finanzämter und Rechtsprechung die vom Finanzamt ausgezahlten Zinsen auf Steuererstattungen im Sinne des § 233a Abgabenordnung (AO) als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen.Der Bundesfinanzhof (BFH) gab im vergangenen Jahr mit der Entscheidung vom 15. Juni 2010 (Az. VIII R 33/07) die bis dahin geltende Rechtsprechung auf und entschied , entsprechende Zinseinnahmen seien - mangels korrespondierender Abzugsfähigkeit von Nachzahlzinsen - nicht steuerpflichtig.

Der Gesetzgeber reagierte und beschloss mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Änderung des §20 Abs.1 Nr. 7 Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EstG). Damit wurde die vormals geltende Rechtslage wieder hergestellt und die neue BFH-Rechtsprechung gelangt dadurch quasi nicht zur Anwendung.

 Es geht um Ihr Geld. Foto: dinostock/fotolia.com

Es geht um Ihr Geld. Foto: dinostock/fotolia.com

Nunmehr hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 16. Dezember 2010 (Az. 5 K 3626/03 E) bestätigt, dass die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus den Steuerzahlern auf Steuererstattungen zahlt, verfassungsgemäß ist. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen. Das Revisionsverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11 geführt. Hans Daumoser, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. rät den betroffenen Steuerbürgern, in allen noch offenen Fällen Einspruch gegen die Besteuerung der Erstattungszinsen einzulegen und gleichzeitig das Ruhen des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, zu beantragen. PR/Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine eV (BDL)

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort