Wer zahlt was fürs Seniorenheim?

St Wendel · Wer soll das bezahlen? Können wir das Elternhaus noch halten? Was bleibt denn überhaupt noch zum Leben übrig? Die Unsicherheit ist groß, wenn ein Angehöriger ins Senioren- oder Pflegeheim muss. Kaum jemand weiß, welche Kosten damit auf ihn zukommen. Benedikt Schäfer, Sozialdezernent des Landkreises, gibt in der Serie „Leben im Alter“ einen Überblick.

Die Rundum-Betreuung in einem Seniorenheim kostet richtig Geld. "Zwischen 2200 und 3800 Euro muss man je nach Pflegestufe für einen vollstationären Platz in einem der Heime im St. Wendeler Land bezahlen. Je nach Pflegeaufwand kann dies aber auch deutlich über 4000 Euro sein", erklärt Benedikt Schäfer, Sozialdezernent des Landkreises St. Wendel . Die Preise für die Heime können auf der Homepage des Verbandes der Ersatzkassen (VdeK) eingesehen werden, so Schäfer. Dort klickt man auf den "Pflegelotsen" und gibt dann die Postleitzahl ein. Dann erscheinen die Heime im St. Wendeler Land.

Wer soll das bezahlen? Zwei Drittel der Heimbewohner in der Region sind heute noch Selbstzahler. Das heißt, sie tragen die Kosten der Heimunterbringung selbst aus ihren Einkünften und dem Anteil der Pflegeversicherung. Bei einem Drittel der Betroffenen reicht das aber nicht aus. Dort springt zumindest zum Teil der Landkreis über die Sozialhilfe ein, die so genannte Hilfe zur Pflege. "Mit wachsender Tendenz", so Schäfer. Die Kosten gehen in die Millionen.

Wer die Hilfe des Sozialamtes in Anspruch nehmen will, der muss nachweisen, dass er die Heimkosten nicht selbst tragen kann. "Er muss sein Einkommen und Vermögen offenlegen", so Schäfer. Dazu zählen alle Einkünfte, Sparbücher, Mieteinnahmen, auch das eigene Haus. Wobei es hier eine wichtige Ausnahme gibt: "Wenn ein Ehepartner ins Heim muss, der andere aber weiter im eigenen Haus wohnt, ist dieses geschützt", erklärt Schäfer. Mit der Einschränkung, dass es sich um eine angemessene Wohnung handelt. Die Angst des Partners, im Alter das Dach über dem Kopf zu verlieren, ist laut Schäfer unbegründet. Darüber hinaus gibt es einen Notgroschen, der nicht angetastet werden darf. Diese Vermögensschongrenze beläuft sich bei Ehegatten mit Bestattungsvorsorgeverträgen auf 8414 Euro . Darüber hinaus muss dem Partner, der Zuhause bleibt, ein Garantiebetrag zum Leben verbleiben.

Eine wichtige Finanzierungsquelle ist die Pflegeversicherung. Will man diese in Anspruch nehmen, muss man über seine Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit feststellen lassen. Der Medizinische Dienst übernimmt dies. Je nach Pflegestufe bezahlt die Versicherung dann zwischen 1023 und 1918 Euro .

Grundsätzlich sind darüber hinaus die Kinder zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet. Sofern sie dazu wirtschaftlich in der Lage sind. Wobei es rechte hohe Freigrenzen gibt, zum anderen auch Belastungen wie Schulden, Schul- und Studienkosten abgezogen werden können. Allerdings müssen laut Benedikt Schäfer die Kinder ihre Finanzverhältnisse ebenfalls offenlegen.

Übrigens: Schnell mal das Haus oder Geld an die Angehörigen verschenken, um so die Bedürftigkeit zu erhöhen, geht nicht. "Innerhalb einer Zehn-Jahresfrist ist es dann eine Schenkung. Und die kann rückgängig gemacht werden", sagt der Sozialdezernentim Gespräch mit der SZ.

Sollte ein Angehöriger ins Heim müssen, so empfiehlt Schäfer, frühzeitig den Kontakt zum Sozialamt zu suchen. Denn die Mitfinanzierung des Sozialamtes greife erst, wenn die Notlage bekannt ist. Will heißen, es gibt keinen Cent rückwirkend. Wie die Kosten berechnet werden, das erklärt Sozialdezernent Benedikt Schäfer an zwei Beispielen.

Beispiel 1: Ein Ehepaar bewohnt ein selbst genutztes angemessenes Einfamilienhaus in einem kleinen Dorf im Landkreis. Das Familieneinkommen (Rente) beläuft sich auf 1500 Euro monatlich. Die zwei Kinder sind erwachsen und wohnen weiter weg. Die berücksichtigungsfähigen Hauslasten (Heizung, Grundsteuer, Müll, Wasser, Abwasser, Schornsteinfeger und so weiter) belaufen sich auf 200 Euro im Monat. Der Ehemann kann nicht mehr von seiner Frau versorgt werden. Der Medizinische Dienst bescheinigt die Pflegestufe 1. Die Frau ist gehbehindert und hat einen Schwerbehindertenausweis. Die monatlichen Kosten des Heimaufenthaltes betragen in der Pflegestufe 1 im Beispielsfall 2800 Euro . Beim Kreissozialamt wurde die Übernahme der Kosten beantragt.

Das Sozialamt rechnet: Der Garantiebetrag der weiter Zuhause lebenden Ehefrau beläuft sich auf 852 Euro . Darin sind die Unterhaltskosten für das Haus mit berechnet, zudem 586 Euro als Regelsatz für den Lebensunterhalt und rund 67 Euro Mehrbedarf aufgrund der Gehbehinderung. Grundsätzlich müsste der Mann als Kostenbeitrag für das Heim 811 Euro aufbringen, rechnet das Amt aus. Zieht man von dem Familieneinkommen von 1500 Euro den errechneten Kostenbeitrag von 811 Euro ab, so kommt man auf 689 Euro . Das verbleibende Einkommen der Zuhause lebenden Ehefrau liegt so 163 Euro unter dem Garantiebetrag. Das heißt, der Kostenbeitrag der Familie zum Heim beläuft sich auf 648 Euro .

Die Heimkosten von 2800 Euro werden so finanziert: Anteil Pflegekasse: 1023 Euro , Kostenbeitrag Heimbewohner: 648 Euro , Anteil Sozialamt : 1129 Euro . Der Zuhause bleibenden Ehefrau verbleiben demnach 852 Euro im Monat.

Beispiel 2: Elternunterhalt: Grob wird der Elternunterhalt so berechnet: Vom Nettoeinkommen werden weitere Belastungen abgezogen. Vom dann bereinigten Nettoeinkommen wird der so genannte Familienselbsterhalt abgezogen, das sind 2880 Euro für ein Ehepaar. In die Berechnung fließt der individuelle Familienbedarf ein, ebenso der Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes am Familieneinkommen.

Ein Beispiel Zahlen: Das bereinigte Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes beläuft sich auf 2000 Euro im Monat, das der Ehefrau auf 1000 Euro . Bereinigt ist weniger als das Netto-Einkommen, weil weitere Belastungen wie Schulden zum Beispiel abgezogen sind. Das Familieneinkommen beträgt also 3000 Euro . Davon wird der Familienselbsterhalt von 2880 Euro abgezogen. Verbleiben 120 Euro . Von den 120 Euro werden zehn Prozent Haushaltsersparnis, also 12 Euro , abgezogen. Verbleiben 108 Euro . Da ja nur ein Partner unterhaltspflichtig ist, wird dieser Betrag von 108 Euro halbiert, verbleiben 54 Euro . Diese 54 Euro werden zu den 2880 Euro dazugezählt. So ergibt sich der individuelle Familienbedarf von 2934 Euro , der nicht angetastet werden darf. Noch aber ist die Rechnung nicht fertig.

Denn im nächsten Schritt wird der Anteil des Unterhaltspflichtigen am Familieneinkommen berechnet. Wir erinnern uns, er steuert 2000 Euro bei, sie 1000, er also zwei Drittel. Zwei Drittel des individuellen Familienbedarfes von 2934 Euro sind 1956 Euro . Das Einkommen von 2000 Euro übersteigt diese 1956 Euro um 44 Euro . Diese 44 Euro im Monat muss das unterhaltspflichtige Kind jeden Monat zu den Heimkosten hinzuzahlen. Diese Beispiele dienen zur groben Orientierung. Individuelle Beratung bieten die Mitarbeiter des Kreissozialamtes an.

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