Absage vor dem Verwaltungsgericht St. Wendeler Telekom-Shop darf nicht öffnen

St. Wendel · Eilantrag für Ladenöffnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Geschäftsführer will jetzt eine Instanz höher ziehen.

 Das Öffnen eines Telekom-Shops sei in diesen Zeiten nicht zwingend nötig, urteilt das Verwaltungsgericht.

Das Öffnen eines Telekom-Shops sei in diesen Zeiten nicht zwingend nötig, urteilt das Verwaltungsgericht.

Foto: dpa/Oliver Berg

Das Verwaltungsgericht in Saarlouis hat am Donnerstag den vom St. Wendeler Telekom- Shop eingereichten Eilantrag auf eine  Ausnahmegenehmigung für die Öffnung des Geschäfts zurückgewiesen. „Von der Argumentation des Gerichts bin ich enttäuscht, weil man auf unsere Argumente nicht eingegangen ist“, konstatiert Giuseppe Nicastro, Geschäftsführer des St. Wendeler Telekom-Shops. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist nach Paragraf 7 Absatz 9 der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung lediglich in sogenannten „atypischen Einzelfällen“ möglich, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird.

Eine solche Ausnahmegenehmigung war zuvor vom St. Wendeler Bürgermeister Peter Klär (CDU) als zuständigem Chef der Ortspolizeibehörde mit der Begründung, „dass die Öffnung eines Telekom-Shops nicht essenziell notwendig sei“ abgelehnt worden (wir berichteten). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden. Eine atypische Einzelfallkonstellation, die eine Ausnahmegenehmigung für die Öffnung eines Telekom-Shops rechtfertigen würde, liege nicht vor, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Auch sei nicht ersichtlich, dass von dem Betrieb eines Telekom-Shops generell keine Infektionsgefahren ausgehen könnten oder diese so unbeachtlich wären, dass sie ohne messbare Folgen für das allgemeine Infektionsgeschehen seien. Eine Gleichbehandlung mit den von einer Betriebsschließung ausgenommenen Ladengeschäften und Betrieben könne nicht eingefordert werden. Dem Verordnungsgeber komme bei der Beurteilung, für welche Ladengeschäfte und Betriebe er keine Schließung für angezeigt halte, ein Einschätzungsspielraum zu. Dazu begründet das Gericht: „Die von den angeordneten Betriebsschließungen ausgenommenen Geschäfts- und Betriebsbereiche zeichnen sich dadurch aus, dass sie wesentlich der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs beziehungsweise mit Waren und auch Dienst- und Werkleistungen dienten, die regelmäßig zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung benötigt werden“.

Dass der Verordnungsgeber diesen Ladengeschäften und Betrieben gegenüber anderen Geschäftsbereichen besondere Bedeutung zuerkannt und diese privilegiert habe, sei nachzuvollziehen. Eine Gleichstellung des Telekom-Shops mit Geschäften, die wesentlich der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen oder zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung benötigt werden, hat das Gericht abgelehnt. Die Offenhaltung von Servicestellen eines Kommunikationsunternehmens zur Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Telekommunikation sei nicht zwingend geboten. Dass ohne die Öffnung des Telekom-Shops ein erheblicher Teil der Bevölkerung, insbesondere ältere Menschen oder Risikopatienten, von jeglicher Kommunikation ausgeschlossen wären, haben die Richter als fernliegend empfunden. Ebenso vermittle der Umstand, dass in anderen Bundesländern, etwa in Hessen und Bayern, Telekommunikationsläden beziehungsweise Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen weiterhin öffnen dürften, keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Laut Gericht kann der Bedarf an Geräten zur elektronischen Kommunikation durch telefonische Kundenbestellungen oder solche mittels E-Mail mit anschließender Terminvergabe zwecks Abholung oder Lieferung gedeckt werden. Gleiches gelte hinsichtlich der Beratungsgespräche bei Störfällen und dem diesbezüglichen Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten, die ebenfalls telefonisch erfolgen könnten. Nach der Absage hat Telekom-Shop-Geschäftsführer Nicastro als nächsten Schritt angekündigt, nun vor das Oberverwaltungsgericht zu ziehen: „Ich hoffe, dass unsere Belange dann mehr respektiert werden“, so Nicastro.

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