Frühe Hilfen Ärztin zeigt Risiken im Kita-Alltag auf

Sötern · Andrea Schönenberger-Mai von der Koordinierungsstelle der „Frühen Hilfen“ im Landkreis beim Elternabend in Sötern.

 Kinderärztin Dr. Andrea Schönenberger-Mai (links) im Gespräch mit Eltern. Ganz rechts im Bild die  Leiterin der Söterner Kita, Angelika Heß.

Kinderärztin Dr. Andrea Schönenberger-Mai (links) im Gespräch mit Eltern. Ganz rechts im Bild die  Leiterin der Söterner Kita, Angelika Heß.

Foto: Frank Faber

 Bei dem Anblick graust es die Eltern. An der Eingangstür der kommunalen Kindertagesstätte Lindenkinder Sötern hängt ein Schild mit der Aufschrift „Achtung Magen-Darm-Infektion“. Kita-Leiterin Angelika Heß: „Die Eltern sind verpflichtet, uns meldepflichtige Krankheiten mitzuteilen. Sobald wir die Information bekommen, informieren wir alle Eltern der Kinder“. Bestimmte Krankheiten muss die Gemeinschaftseinrichtung an das Gesundheitsamt melden. So könnte sich ein angenommenes Szenario darstellen.

Doch was sind die häufigsten Infekte bei Kleinkindern und wie kann ich vorbeugen?, darüber informierte Dr. Andrea Schönenberger-Mai von der Koordinierungsstelle der „Frühen Hilfen“ im Landkreis St. Wendel beim Elternabend in der Söterner Kita. Kleine Kinder haben den Erregern wenig entgegenzusetzen, so die Kinderärztin, das Immunsystem muss erst noch üben, Keime wie Bakterien und Viren abzuwehren. „Beim Wort Infekt muss man sich als Mutter erst einmal runteratmen“, sagt Schönenberger-Mai. Den Kindergarten bezeichnet sie als Fitnesszentrum für das Immunsystem und als Impfschule der Nation.

Einen Magen-Darm-Infekt könnten sich die Kinder überall einfangen. „In der Luft, über die Hände oder an Gegenständen, die Rotaviren sind die häufigsten Erreger bei Kleinkindern, sie lauern überall“, warnt die Medizinerin. Die Ansteckungsfähigkeit bestehe, solange die Erreger im Stuhl ausgeschieden werden, in der Regel für die Dauer von acht Tagen. 48 Stunden nach dem Abklingen der Symptome dürfe das Kind wieder in die Kita.

Beim Auftreten der Ringelröteln, teilt sie den Eltern mit, sei der Ausschlag zwischen sechs und zehn Tagen sichtbar. „Er blasst mal ab und wieder auf. Die Ansteckung kommt über Tröpfchen in den Körper. Es gibt dagegen keine spezifische Therapie“, so  Schönenberger-Mai. Die Erkrankung als solche ist nicht meldepflichtig, allerdings der Verdacht und die Erkrankung mit Scharlach. „Wegen der Verbreitung der Streptokokken sind die Möglichkeiten der Prävention begrenzt. Eine Schutzimpfung gibt es nicht“, bedauert sie. Eine Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen kann bei einer Antibiotikatherapie und ohne Krankheitserscheinungen ab dem zweiten Tag erfolgen. „In Regel dauert es auch unter einer Antibiotikatherapie etwa eine Woche, bis die Kinder wieder ganz genesen sind“, meint die Ärztin.

Rote, tränende und juckende Augen können Symptome einer Bindehautentzündung sein, wofür Kleinkinder sehr anfällig sind. „Ist ein Fremdkörper im Auge für die Entzündung verantwortlich, so kann man versuchen diesen mit dem Zipfel eines sauberen Taschentuchs behutsam zu entfernen“, rät sie. Die Hand-Fuß-Mund-Krankheit wird mit der Tröpfcheninfektion und über den Stuhlgang übertragen. „Sie macht der Mama weniger Sorgen“, weiß Dr. Schönenberger-Mai. Der Weiterverbreitung über die Hände kommt bei der Hand-Fuß-Mund-Krankheit eine ganz wichtige Rolle zu. „Deshalb ist es wichtig die Handhygiene in der Einrichtung zu beachten“, sagt sie.

Mädchen können wegen ihres Sozialverhaltens „von Haar zu Haar“ eher von Läusen befallen werden, als die Jungen. „Sie tragen meist die Haare länger und stecken öfters ihre Köpfe zusammen“, erklärt die Kinderärztin. Tritt der Läusebefall ein, macht sich ein starker Juckreiz der Kopfhaut bemerkbar. „Dann trägt man eine Haarpflegespülung auf das nasse Haar auf und kämmt es bis in die Spitzen durch. Hierfür gibt es auch einen Läusekamm“, erklärt die Expertin.

Abschließend geht sie noch auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein. Es ist seit dem 1. Januar 2001 in Kraft und hat das System der meldepflichtigen Krankheiten in Deutschland auf eine neue Basis gestellt. Das IfSG regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden, und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden.

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