Der EU-Führerschein

Neue Fahrerlaubnisklassen, Befristungen und Zwangsumtausch: Die EU-weite Harmonisierung hat weitreichende Auswirkungen auf alle Alt- und Neu-Inhaber von Führerscheinen.

 Der Führerschein im Scheckkartenformat.Foto: Gina Sanders/fotolia.com

Der Führerschein im Scheckkartenformat.Foto: Gina Sanders/fotolia.com

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Durch den Scheckkartenführerschein mit seinem Buchstabensystem wurde 1999 in Deutschland eine EU-weite Harmonisierung in großen Teilen des Fahrerlaubnisrechts erreicht. Diese Vereinheitlichung wurde mit der 3. Führerschein-Richtlinie fortgeführt, die seit Januar 2013 die alte Richtlinie ersetzt. Hierdurch änderte sich der Inhalt vieler Klassen, von denen es seitdem 16 gibt. Von den Erweiterungen der Fahrerlaubnisklassen profitieren auch alle Altinhaber von Führerscheinen für PKW und Motorräder, für die ein weitreichender Bestandsschutz gilt. Ein Umtausch des Führerscheins ist hierfür nicht nötig. Allerdings werden jetzt alle neu ausgestellte Führerscheindokumente auf 15 Jahre befristet. Da diese Befristung ausschließlich der Fälschungssicherheit dient, wird ein neues Dokument ohne Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung ausgestellt.

Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Die neuen Führerscheine werden als Kunststoffkarten mit zwei bedruckten Seiten in Scheckkartengröße hergestellt; Gestaltung und Inhalte sind europaweit einheitlich. Der Führerschein ist nicht mit einem Chip ausgestattet, so dass alle Angaben ohne technische Hilfsmittel lesbar sind.

Bestandsschutz gibt es für LKW-Führerscheine

Einen nur eingeschränkten Bestandsschutz gibt es für LKW- und Busführerscheine: Diese Fahrerlaubnis ist auch dann befristet, wenn sie vor 1999 erteilt wurde. Ihre Inhaber müssen sich für eine Verlängerung ihrer Erlaubnis ärztlich untersuchen lassen.

Die Fahrerlaubnisklassen können durch Schlüsselzahlen eingeschränkt oder erweitert werden. Die meisten Änderungen betreffen die Krafträder, die nun in die Klassen AM, A1, A2 und A eingeteilt werden. Sämtliche Erweiterungen gelten auch für Altinhaber, unabhängig von einem Umtausch der Fahrerlaubnis.

Neu ist, dass dreirädrige Kraftfahrzeuge ("Trikes") nicht mehr dem Pkw-Führerschein der Klasse B, sondern den Motorradklassen zugeordnet werden. So berechtigt A1 auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 Kilowatt. Leistungsstärkere Trikes benötigen die Klasse A. Allerdings dürfen mit Motorradführerscheinen keine Trikes mit Anhänger geführt werden.

Der alte Führerschein der Klasse 3 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7500 Kilogramm zulässige Gesamtmasse mit nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer. Mit einem PKW dürfen Anhänger bis zur zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeuges, mit einem LKW mit durchgehender Bremsanlage Anhänger bis zum 1,5-fachen der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeuges gezogen werden. Mit Klasse 3 dürfen Lkw-Gespanne als Einachser bis 17500 Kilogramm zulässige Gesamtmasse und bis 18 500 Kilogramm beim Tandemachsanhänger gefahren werden. Verbindlich sind in jedem Fall die Angaben in den Fahrzeugpapieren. Beim Umtausch erhält der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 ohne besonderen Antrag die vollen Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L. Führerscheine der Klasse 3, die vor dem 1. April 1980 ausgestellt wurden, bekommen außerdem die Klasse A1 eingetragen.

Weiter gehende Berechtigungen, die aus Gründen des Besitzstandes gewahrt werden, sind durch so genannte Schlüsselzahlen eingetragen. Die Lücke zwischen den neuen Fahrberechtigungsklassen und dem Umfang der alten Klasse 3 wird durch CE 79 geschlossen. Diese wird nur auf Antrag mit Beschränkung auf bisher von Klasse 3 umfasste Züge über 12 000 Kilogramm erteilt. Unabhängig vom Umtausch dürfen diese Gespanne nur bis zum vollendeten 50. Lebensjahr gefahren werden; danach kann um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Wer am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt, braucht grundsätzlich eine gültige Fahrberechtigung.

Wer eine solche Fahrerlaubnis braucht, findet in der Region ausreichend Ausbilder. Auf die Aus- und Weiterbildung von LKW-und Busfahrern hat sich beispielsweise die Fahrschule Urban Roth aus Zweibrücken spezialisiert, die im April eine Zweigstelle in der Homburger Mainzer Straße eröffnet.

Auch die Fahrschule Monika Germann aus Zweibrücken erweitert und bildet PKW-Fahrer demnächst auch in Contwig aus. Wer die Prüfung geschafft und endlich einen Führerschein hat, möchte natürlich auch gerne fahren. Ein Schmankerl hält da das Autohaus Brand in Zweibrücken für alle Füherscheinneulinge bereit. Beim Kauf eines Neuwagens gibt es 100 Euro geschenkt Es gibt aber auch Fahrzeugarten für die keine Fahrerlaubnis erforderlich ist: Hierzu zählen einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Stundenkilometern (Mofa 25).

Nur Personen, die nach dem 1. April 1965 geboren sind, brauchen dafür eine so genannte Mofa- Prüfbescheinigung oder die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse. Elektrische Krankenfahrstühle bis 15 Kilometer je Stunde sind führerschein- und prüfbescheinigungsfrei; andere motorisierte Krankenfahrstühle unterliegen der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht. Bis sechs km/h sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und landwirtschaftliche Zugmaschinen von der Fahrerlaubnispflicht befreit.

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