Blumen erlaubt, jedoch kein Krach in der Nacht

Homburg · Schön, wenn zur eigenen Mietwohnung auch ein Balkon gehört. Viele genießen hier bei angenehmen Temperaturen entspannte Stunden.

 Ein unauffälliger Sichtschutz darf durchaus an einem Balkon der Mietwohnung hängen. Foto: djd

Ein unauffälliger Sichtschutz darf durchaus an einem Balkon der Mietwohnung hängen. Foto: djd

Foto: djd

Andere nutzen das Plätzchen im Freien eher als Abstellfläche. Was erlaubt ist und was nicht, darüber herrscht oft Uneinigkeit. Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: "Sofern der Balkon zur Mietsache gehört, kann der Mieter ihn grundsätzlich nach seinen Wünschen und Bedürfnissen nutzen." Die Rechte der Mitmieter und des Vermieters seien aber zu beachten.

So dürfen beispielsweise die Nachbarn nicht durch einen qualmenden Grill oder übermäßiges Rauchen auf dem Balkon gestört werden. Das Gleiche gelte natürlich auch für Lärmstörungen, nächtliche Gespräche oder eine auf den Balkon verlagerte Party sind besonders in Innenhöfen häufig Anlass für Beschwerden der Mitmieter. Wer seinen Balkon als sommerliche Pflanzenoase einrichten möchte, kann sich weitgehend ungehindert ausleben. Blumentöpfe, Rankhilfen, Sonnenschirme oder ein unauffälliger Sichtschutz dürfen aufgestellt beziehungsweise angebracht werden. "Nur an der Außenseite sind Blumenkästen in der Regel nicht erlaubt, denn herabfallende Blätter und tropfendes Wasser sind ein Ärgernis für darunter wohnende Nachbarn", erklärt Jörn-Peter Jürgens. Hier sei Rücksichtnahme angezeigt - auch im Hinblick auf über dem Balkongitter ausgeschüttelte Teppiche, Staubtücher oder Tischdecken, so der Experte.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort