Sexueller Missbrauch So mahlen die Mühlen des Kirchengerichts

Freisen · Ehemaliger Freisener Pfarrer muss sich in Köln vor dem Kirchengericht verantworten. Zeitplan ist noch völlig offen. So läuft das Verfahren.

 Im Schatten des Kölner Doms wird das Verfahren gegen den ehemaligen Freisener Pfarrer geführt. 

Im Schatten des Kölner Doms wird das Verfahren gegen den ehemaligen Freisener Pfarrer geführt. 

Foto: picture-alliance/ dpa/Oliver Berg

Gegen den früheren Freisener  Pfarrer  wird ein Strafverfahren am kirchlichen Gericht des Erzbistums Köln eingeleitet. Das hat die Glaubenskongregation in Rom entschieden (wir berichteten). Beschuldigt wird der Ex-Pfarrer des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger.

Aber wie läuft so ein Verfahren überhaupt ab? Die SZ hat beim Erzbistum Köln nachgehört. Christina Weyand von der Pressestelle erläutert ausführlich die einzelnen Schritte, bis es zu dem Verfahren kommt. Dieses ist übrigens nicht öffentlich, alle Beteiligten unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht (Secretum pontificium).

Schritt eins: die Ernennung des Kirchenanwaltes und die Bestellung des Gerichtshofes.

Schritt zwei: Dem Gerichtshof muss der Kirchenanwalt, nachdem er die die Akten durchgearbeitet hat, die  Anklageschrift vorlegen.

Schritt drei: Der Vorsitzende des Gerichtshofes prüft die Anklageschrift und verfügt deren Annahme oder Ablehnung.

Schritt vier: Der Angeklagte wird förmlich geladen.

Schirtt fünf: Der Angeklagte wird aufgefordert, einen Verteidiger zu benennen, über dessen Zulassung dann zu entscheiden ist.

Schritt sechs: Es folgt die Beweisaufnahme, das heißt, der Angeklagte und die Zeugen (vor allem: die geschädigten Personen) werden vom Gericht gehört. Dies geschieht nicht in einer Verhandlung, wie wir sie aus dem staatlichen Prozess kennen, sondern nacheinander, ohne unmittelbare Konfrontation. Über die Anhörungen werden Protokolle angefertigt und zu den Akten genommen. Gegebenenfalls werden andere Beweismittel geprüft. Auch Sachverständigengutachten, beispielsweise über die Glaubhaftigkeit der Geschädigten, sind möglich.

Schritt sieben: Sind die Beweismöglichkeiten erschöpft, erfolgt die sogenannte Aktenoffenlegung

Schritt acht: Förmlicher Abschluss der Beweisaufnahme.

Schritt neun: Es schließt sich die Diskussion der Sache an, das heißt Kirchenanwalt und Anwalt des Beschuldigten legen Stellungnahmen vor, auf die beide einmal Erwiderungen schreiben können.

Schritt zehn: Das Verfahren kommt in die Urteilsphase: Jeder der drei Richter erhält die Akten und muss schriftlich sein Votum für die Urteilssitzung vorbereiten. Das in dieser Sitzung nach Vortrag und Diskussion der Voten der einzelnen Richter gefällte Urteil muss ausgefertigt und durch Bekanntgabe an den Kirchenanwalt des erstinstanzlichen Gerichtes, den Kirchenanwalt bei der Glaubenskongregation in Rom und den Beklagten oder  dessen Anwalt mit Angabe der Rechtsmittel (Möglichkeit der Berufung) verkündigt werden.

Schritt elf: Das Urteil wird rechtskräftig, wenn die Berufungsfrist ohne Einlegung einer Berufung verstrichen ist.

Wann das passieren wird, das ist noch nicht abzusehen. Die Akten zu dem Fall sind gerade in Köln angekommen, das Verfahren muss erst einmal in Gang gebracht werden. Dann wird es in die bereits anhängigen Verfahren beim Offizialat eingereiht.

„Sollten dem beschuldigten Priester strafbare Taten nachgewiesen werden, muss das Gericht eine angemessene Strafe verhängen“, so die Pressesprecherin. Die „strafweise Entlassung aus dem Klerikerstand“, so heißt es im Fachdeutsch, sei nicht ausgeschlossen. Es könne ihm auch auferlegt werden, sich finanziell an den Kosten einer Therapie von Personen zu beteiligen, die durch ihn geschädigt wurden. Möglich sei außerdem, dass ihm ganz oder begrenzt die öffentliche Ausübung des priesterlichen Dienstes untersagt wird, er könne das priesterliche Amt als solches aberkannt bekommen (Laisierung).

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