Biotop- und Artenschutz Abholzen „ökologisch und betriebswirtschaftlich unsinnig“

Kastel · Aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes werden keine Bäume mehr gefällt. Vielmehr gehörten waldtypische Gefahren zur Lebenswirklichkeit – auch für Menschen.

 Totholz schafft Leben im Wald für unzählige kleine und größere Lebewesen, auch im Winter.

Totholz schafft Leben im Wald für unzählige kleine und größere Lebewesen, auch im Winter.

Foto: Konrad Funk

Die Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Saar-Hochwald hat darauf aufmerksam gemacht, dass sie, soweit sie in den Privatwäldern mit Arbeiten beauftragt wird, kranke und abgestorbene Bäume überwiegend nicht mehr fällt – aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes. Vielmehr dürfen die Bäume altern, absterben, sich zersetzen und so zu einer Verbesserung der ökologischen Qualität des Waldes führen. Deshalb bestehe immer die Gefahr, dass Äste oder Baumteile herabfallen oder auch ganze Bäume umfallen, teilt der FBG-Vorsitzende Klaus Borger mit.

Borger weist darauf hin, dass keine Haftung wegen einer möglichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehe, da es sich bei einem natürlichen Absterben von Baumteilen oder ganzer Bäume um eine waldtypische Gefahr handele. Dies treffe auch auf die überall absterbenden Fichtenwälder zu.

„Immer wieder wird landauf, landab das Argument Verkehrssicherungspflicht bemüht, um die Fällung einzelner Bäume oder ganzer Waldbereiche zu rechtfertigen. Insbesondere durch die dramatischen Witterungsverläufe der vergangenen drei Jahre wurde und wird das Argument Verkehrssicherungspflicht bemüht, um abgestorbene Nadelbäume oder kränkelnde Buchen teilweise großflächig abzuholzen. Beim genauen Hinschauen sind die meisten Maßnahmen nicht nur vermeidbar, sondern auch ökologisch und betriebswirtschaftlich völlig unsinnig“, erklärt Borger.

Paragraph 25 Landeswaldgesetz für das Saarland regelt, dass das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung jedermann gestattet ist und die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr erfolgt. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nicht begründet.

Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes dazu aus dem Jahr 2012 sagt: Wer den Wald betritt, muss mit waldtypischen Gefahren rechnen und der Waldbesitzer haftet ausdrücklich nicht. Anders verhält es sich mit waldatypischen Gefährdungslagen die durch den Waldbesitzer oder beauftragte Dritte geschaffen wurden oder werden.

Borger weist darauf hin, dass die Tourismuszentrale des Saarlandes dieses richtungsweisende Urteil aufgegriffen und einen Leitfaden für Wegebetreiber und Kommunen erarbeitet hat (http://rlp.tourismusnetzwerk.info/download/Sicherheitskonzept_Saarland.pdf).

Die FBG Saar-Hochwald, die auch im Landkreis St. Wendel aktiv ist, betrachtet verschiedene Verlautbarungen und Aktionen von verantwortlicher Stelle nach eigener Aussage mit Unverständnis und Sorge. Denn dort würde der Eindruck erweckt, Waldbesitzer würden durch Maßnahmen zur Verkehrssicherung Vollschutz garantieren. „Dies ist nach Auffassung der FBG ein völlig falscher Ansatz. Der Waldbesucher soll sich sehr wohl im Klaren sein, dass er sich in der Natur bewegt und ein Waldbesuch auch waldtypische Gefahrenquellen haben kann. Die Forstbetriebsgemeinschaft will, dass die Waldbesucher sich nicht nur in den Wäldern erholen, sondern diese auch mit Respekt und der gebotenen Aufmerksamkeit besuchen“, unterstreicht Klaus Borger.

Deshalb werden zurzeit Informationen an prädestinierten Waldeingängen angebracht mit dem Ziel, die Waldbesucher zu informieren und für die natürlichen Abläufe in unseren Wäldern zu sensibilisieren. Dazu gehören auch natürliche Vorgänge wie das Absterben von Ästen oder auch ganzen Bäumen. „Was die Forstbetriebsgemeinschaft nicht macht, ist unter dem Deckmantel einer vermeintlichen Verkehrssicherungspflicht Eingriffe in Waldbestände zu tätigen, die nicht nur vermeidbar, sondern auch ökologisch und betriebswirtschaftlich völlig unsinnig sind“, heißt es abschließend.

www.FBG-Saarland.de

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