So kann man Bergschäden geltend machen

Kreis Saarlouis. Die Stabsstelle Bergschäden beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft informiert die Bürger aus aktuellem Anlass erneut über etwaige Ansprüche gegenüber dem Unternehmen RAG und den Anspruchsvoraussetzungen

 Bergschäden in Fürstenhausen. Foto: Hartmann Jenal

Bergschäden in Fürstenhausen. Foto: Hartmann Jenal

Kreis Saarlouis. Die Stabsstelle Bergschäden beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft informiert die Bürger aus aktuellem Anlass erneut über etwaige Ansprüche gegenüber dem Unternehmen RAG und den Anspruchsvoraussetzungen. Hintergrund sind die Diskussion über Verjährungsfristen von Bergschäden und das Urteil des Landgerichtes Saarbrücken vom November bezüglich Schadensansprüchen aufgrund von Einbußen an Lebens- und Wohnqualität. Grundsätzlich muss zwischen "Bergschäden", also Schäden an der Gebäudesubstanz, Gebäudeschieflagen oder Wertminderung von Gebäuden, und "sonstigen bergbaulichen Einwirkungen", etwa Einbußen an Wohnqualität, unterschieden werden.Bei Bergschäden beträgt die Frist zur Anmeldung der Schäden drei Jahre, gerechnet ab der Entdeckung der Schäden. Zum Jahresende 2011 droht also die Verjährung von Schäden, die im Jahr 2008 entstanden sind und bereits dann sichtbar waren. Betroffene, die solche Schäden aus dem Jahr 2008 noch nicht gemeldet haben, sollten dies bis zum Jahresende tun. Die Stabsstelle empfiehlt ein allgemein gehaltenes Schreiben an die RAG Deutsche Steinkohle, Postfach 102652, 66026 Saarbrücken, mit folgendem Inhalt: "Hiermit melde ich die Geltendmachung aller denkbaren Ansprüche wegen Bergschäden aller Gattungen gegen das Unternehmen RAG an. Ich bitte um eine Bestätigung dieser Anmeldung". Damit ist eine Absicherung gegen eine drohende Verjährung gewährleistet.

Anders ist die Situation bei sonstigen bergbaulichen Einwirkungen, wie oben beschrieben. Hier besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da Ansprüche, die ab 2004 entstanden sind, nicht verjähren und solche, die vor 2004 entstanden sind, bereits verjährt sind. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken bezüglich des Schmerzensgeldanspruches eines Betroffenen aus Lebach-Falscheid vom November (wir berichteten) fällt in diese Kategorie. Es ist noch nicht rechtskräftig, da die Parteien Revision einlegen können. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, wird die Stabsstelle Bergschäden die Voraussetzungen von Ansprüchen prüfen und die Bürger informieren. tsch

Weitere Informationen bei der Stabsstelle Bergschäden unter Telefon (0 68 81) 92 81 30.

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