Schlechte Zeiten für Raser

Saarbrücken/Zweibrücken. Im Grenzgebiet zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland herrschen wieder klare Verhältnisse beim Umgang mit Temposündern. Nachdem im Frühjahr zwei Amtsgerichte in der Westpfalz Bedenken gegen die Nutzung der Geschwindigkeitsdaten eines bestimmten Messgerät-Typs angemeldet hatten, war das Oberlandesgericht Zweibrücken am Zug

 Ein Tempo-Messgerät des Typs ESO ES 3.0. Foto: Eso

Ein Tempo-Messgerät des Typs ESO ES 3.0. Foto: Eso

Saarbrücken/Zweibrücken. Im Grenzgebiet zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland herrschen wieder klare Verhältnisse beim Umgang mit Temposündern. Nachdem im Frühjahr zwei Amtsgerichte in der Westpfalz Bedenken gegen die Nutzung der Geschwindigkeitsdaten eines bestimmten Messgerät-Typs angemeldet hatten, war das Oberlandesgericht Zweibrücken am Zug. Es hat für das Gebiet der Pfalz klargestellt: Die in beiden Bundesländern von der Polizei benutzten Tempo-Messgeräte des Typs ESO ES 3.0 seien von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und zugelassen. Die von den standardisierten Messgeräten gelieferten Daten seien deshalb als Beweis vor Gericht geeignet - auch wenn die technische Funktionsweise der Geräte im Detail nicht bekannt sei (Az. 1 SsBs 12/12).Die Amtsgerichte in Kaiserslautern und Neustadt hatten diese ehemals gemeinsame Linie der Gerichte beider Bundesländer im Frühjahr grundsätzlich angezweifelt und zwei Temposünder freigesprochen. Einer von ihnen war auf der Autobahn in der Westpfalz rund 70 Kilometer pro Stunde schneller gewesen als erlaubt. Sein Verteidiger zweifelte anschließend vor Gericht das Messergebnis an. Er forderte, dass der Hersteller sämtliche zum Verständnis und zur Überprüfung des Messvorganges erheblichen Daten herausgeben und begutachten lassen müsse. Der Hersteller weigerte sich und verwies auf den Schutz von Betriebsgeheimnissen. Fazit des Verteidigers: Damit könnten die Messergebnisse nicht überprüft und nicht nachvollzogen werden. Der im Grundgesetz geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör sei tangiert. Die Temposünder seien freizusprechen. Dem folgten die beiden Amtsgerichte.

Beide Fälle landeten daraufhin vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken. Das hat den ersten nun entschieden und zur erneuten Überprüfung nach Kaiserslautern zurückgeschickt. Begründung: Man müsse nicht in allen Punkten die Funktionsweise eines geeichten und technisch zugelassenen Messgerätes kennen, um seine Ergebnisse akzeptieren zu können. Im Saarland ist diese Sicht der Dinge schon längere Zeit herrschende Meinung in der Rechtsprechung. Einwände gegen die Messmethode führten nicht zum Erfolg. wi

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