SZ-Leserreporter hat Kummer mit der Rente

Schwalbach · Ein Schwerbehinderter will mit 59 Jahren in Rente gehen. Doch ohne Abzüge sei das erst mit 63 Jahren möglich, teilt die Arbeitsagentur ihm mit. Für ihn und seine Ehefrau ist das unverständlich.

Der Ehemann von Rita Boßmann aus Schwalbach hat durch einen Motorradunfall mit 18 Jahren sein linkes Bein verloren und ist seitdem schwerbehindert. Zudem erlitt er mit 50 Jahren einen Schlaganfall. Nun wird er 59 Jahre alt. "Laut Gesetz dürfen schwerbehinderte Menschen ohne Abzüge früher in Rente gehen", sagt die SZ-Leserreporterin. Zudem besage die neue Regelung, dass auch Arbeitnehmer mit 45 Arbeitsjahren früher in den Ruhestand dürfen. Beides treffe auf ihren Mann zu. Dennoch könne er trotz seiner Behinderung nicht vor 63 Jahren in den Ruhestand gehen, habe die Arbeitsagentur ihr mitgeteilt. Mit der Frage "Hat der Gesetzgeber nicht bedacht, dass auch Menschen mit Behinderung 45 Jahre und mehr arbeiten?", wandte sich die SZ-Leserin an unsere Redaktion.

Jarmila Schneider, stellvertretende Pressesprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAMS), erklärt, dass es diesbezüglich umfangreiche gesetzliche Regelungen gebe. Doch die seien immer vom konkreten Einzelfall abhängig. So spiele unter anderem die individuelle Biografie des Arbeitnehmers, also sein Lebens- und Arbeitsverlauf, eine wichtige Rolle. Zudem würden die Rentenansprüche des SZ-Lesers zum Beispiel vom Grad seiner Behinderung sowie von der Art und Weise, wie er gearbeitet habe, abhängen. Dabei stelle sich auch die Frage, ob und in welchem Umfang er einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, gibt Schneider zu bedenken.

 Ob jemand ohne Abschläge früher in Rente gehen kann, hängt von vielen Faktoren ab. Foto: Wiedl/dpa

Ob jemand ohne Abschläge früher in Rente gehen kann, hängt von vielen Faktoren ab. Foto: Wiedl/dpa

Foto: Wiedl/dpa

Dem Bundesministerium stehe es nicht zu, Einzelfälle zu bewerten. Die Prüfung, inwiefern die rechtlichen Voraussetzungen zur (vorzeitigen) Inanspruchnahme einer Rente ohne Abschläge vorliegen, obliege der Deutschen Rentenversicherung, so die Sprecherin weiter. Auf deren Internetseite sowie auf der Homepage des BAMS seien die entsprechenden Regelungen zu finden.

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