Stadt Saarlouis will Maßnahmen für Hunde und ihre Halter prüfen

Saarlouis · Nach der für einen Terrier tödlichen Biss-Attacke eines nicht angeleinten Rhodesian Ridgeback auf dem Lisdorfer Berg in Saarlouis stellt sich die Frage: Hätte das Tier nicht angeleint sein müssen? Die Anleinpflicht regelt jede Kommune selbst.

Eine generelle Leinenpflicht in Deutschland gibt es nicht. Der Paragraf 59 des Saarländischen Polizeigesetztes ermächtigt die Ortspolizeibehörden der Kommunen, örtliche Regelungen zu schaffen. Die Stadt Saarlouis hat in einer Polizeiverordnung die Bereiche geregelt, in denen Leinenzwang besteht, erklärt Jürgen Theobald als Leiter des städtischen Ordnungsamtes nach der Beißattacke eines Ridgeback auf dem Lisdorfer Berg auf Anfrage. Es bestehe demzufolge Leinenpflicht in öffentlichen Anlagen wie dem Stadtgarten oder auch in der Lisdorfer Au (Gemüseanbau) als Spezialfall. In Außenbereichen wie dem Lisdorfer Berg aber nicht.

Theobald rechnet damit, dass das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen nach dem Vorfall, bei dem ein Terrier verletzt und einer getötet wurde, nicht nur an die Saarbrücker Staatsanwaltschaft, sondern auch an seine Behörde geht. Dann werde die Stadt Saarlouis prüfen, welche Maßnahmen erforderlich seien. Ein Wesenstest der Tiere könne etwa einen Maulkorbzwang nach sich ziehen. Die Zuverlässigkeitsprüfung der Halter könne zur Wegnahme der Hunde führen.

Das Ermittlungsverfahren der Polizei im konkreten Fall richtet sich ebenfalls auf einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (Haltereignung) sowie auf Sachbeschädigung, wie Polizeihauptkommissar Andreas Beck bestätigt. Der 1990 neu eingeführte Paragraf 90 a im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt zwar, dass Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden. Auf Tiere sind aber dieselben Vorschriften anzuwenden, die auch für Sachen gelten.

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