Jäger darf Fuchswelpen nicht töten

Saarlouis. Weil Füchse angeblich seine Lämmer reißen, wollte ein Schafhalter aus dem Nordsaarland auch in der Schonzeit Jagd auf Meister Reineke, dessen Familie und insbesondere die Fuchswelpen machen dürfen. Zumal der passionierte Jäger eine Schonzeit für Füchse für politisch motivierten Unsinn hält. Aber aus dem Wunsch des Mannes wurde nichts

Saarlouis. Weil Füchse angeblich seine Lämmer reißen, wollte ein Schafhalter aus dem Nordsaarland auch in der Schonzeit Jagd auf Meister Reineke, dessen Familie und insbesondere die Fuchswelpen machen dürfen. Zumal der passionierte Jäger eine Schonzeit für Füchse für politisch motivierten Unsinn hält. Aber aus dem Wunsch des Mannes wurde nichts. Das Verwaltungsgericht in Saarlouis gab ihm keine Ausnahmegenehmigung zum zeitlich unbegrenzten Abschuss von Füchsen.Hintergrund: Im März 2010 hatte die Jamaika-Koalition eine Schonzeit für Füchse angeordnet. Sie gilt zwischen dem 15. Februar und dem 16. August eines jeden Jahres. Ziel ist es, den Füchsen eine ungestörte Aufzucht ihrer Jungtiere zu ermöglichen. Der bis dahin mögliche Abschuss der Fuchseltern habe nämlich ein qualvolles Verhungern der unversorgten Welpen und Jungfüchse zur Folge gehabt. Dies sei mit Vorgaben des Tierschutzes nicht vereinbar.

Der Schafhalter und Jäger ist dagegen der Ansicht, dass es für eine solche Schonzeit keine wildbiologische Grundlage gebe. Schließlich habe ein waidgerecht handelnder Jäger es in der Vergangenheit ohnehin vermieden, in der Aufzuchtzeit Elterntiere abzuschießen. Vielmehr sei Jagd auf die Fuchswelpen gemacht worden. Nach dem Tod der Jungfüchse hätten die Eltern nämlich nicht mehr für deren Aufzucht und Ernährung, sondern nur für den eigenen Bedarf jagen müssen. Das komme auch Bodenbrütern wie Hühnern, Enten und Gänsen zugute. Zudem sei wegen der Schonzeit für Füchse mit einem unverhältnismäßigen Ausbreiten der Fuchspopulation und erhöhten Seuchengefahren für die Bevölkerung zu rechnen. Er selbst werde als Schafhalter besonders getroffen, da Fuchseltern vermehrt Lämmer seiner Schafherde rissen.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Auffassung nicht und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung hat. Diese erteilt die Oberste Jagdbehörde, die Tierschutzrechte zu beachten hat, die im Grundgesetz verankert sind. Die Fuchsschonzeitverordnung auf Landesebene schränke die Jagd aus guten Gründen ein. Zwar verbiete das Bundesjagdgesetz in der Zeit der Brutpflege das Bejagen der "notwendigen Elterntiere". Nach herrschender Meinung erlaube dieses Verbot aber "in der fraglichen Zeit den ungehinderten Abschuss von Jungfüchsen". Die Richter weiter: "Dieses Rechtsverständnis gipfelt in der Auffassung, dass dann, wenn alle Jungtiere einer Fuchsfamilie am oder im Bau erlegt sind, auch deren Elterntiere nicht mehr 'notwendig' im Rechtssinne sind und ebenfalls abgeschossen werden können." Dies führe in der jagdlichen Praxis beim Rotfuchs zu einem "Leerlaufen der Schonzeit, solange die 'richtige' Reihenfolge beim Abschuss einer Rotfuchsfamilie eingehalten wird". Aus Sicht des Gerichts ist dies nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Staat stehe in der Verantwortung für den Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen und für den Erhalt der Tierwelt. Der Mensch als Halter von Nutztieren stehe seit jeher in Konkurrenz zu den Beutegreifern und Raubtieren. Gerade in der heutigen Überflussgesellschaft sei dieses Nebeneinander hinzunehmen. Einem Schafhalter stehe deshalb auch kein Anspruch auf ein von Beutegreifern und Konkurrenten um Nahrung völlig freies Umfeld für die Aufzucht seiner Lämmer zu. Statt des Abschusses von Füchsen sei der Schafhalter vielmehr auf andere Maßnahmen zur Sicherung seiner Herde vor Raubtieren zu verweisen - beispielsweise durch Hütehunde oder das Eingattern und Absondern der Lämmer (Az.: 5 K 640/12 ).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort