Gericht bekräftigt Schutz durch P-Konten

Saarlouis · Ein Geldinstitut in Saarlouis hat von einem pfändungsgeschützten Konto („P-Konto“) zu Unrecht Beträge an einen Schuldner abgeführt. Das Amtsgericht Saarlouis sprach dazu ein Urteil, das die Handhabung von P-Konten korrigiert.

Seit Juli 2010 gibt es so genannte P-Konten, pfändungsgeschützte Konten. Sie stellen sicher, dass dem Inhaber ein bestimmter monatlicher Betrag pfändungsfrei bleibt. 6000 solcher P-Konten unterhält im Kreis Saarlouis allein das Geldinstitut, gegen das jetzt der Inhaber eines solchen Kontos, Gilbert K., vor dem Amtsgericht Saarlouis klagte. Das Verfahren offenbarte, wie viele Fragen in der Handhabung mit solchen Konten vom Gesetz her unklar geblieben sind.

Die Bank hatte von dem P-Konto des Klägers Geld abgeführt, um Pfändungen zu bedienen. Dazu sei sie verpflichtet gewesen, argumentierte sie, weil das Guthaben auf dem P-Konto nicht mehr pfändungsgeschützt gewesen sei. Sei es doch, entgegnete der Kläger, Gilbert K. Die vollzogene Pfändung (112 Euro) habe ihm Sozialleistungen vorenthalten, die nicht pfändbar seien. Das habe seine Existenz gefährdet. Mitte des Monats, in dem gepfändet worden sei, seien ihm noch 1,94 Euro geblieben.

Unstrittig war, dass die 702 Euro Sozialhilfe, die dem alleinstehenden Kläger monatlich überwiesen werden, nicht pfändbar sind. Die Bank agierte aufgrund einer Regelung, wonach ein Betrag auf einem P-Konto dann pfändbar ist, wenn er am Ende eines Kalendermonates übrig blieb und auf die beiden folgenden Monate übertragen wurde. Aber, so urteilte die Richterin: Erstens gelte dies nur für Beträge, die über den gesetzlichen Freibetrag von 1028 Euro hinaus gingen. Was hier nicht der Fall sei.

Zudem, zweitens, widerspreche es dem Verständnis von Sozialhilfe, wenn man annehme, dass eine Übertragung von Guthaben von einem Monat auf den anderen zwecks Ansparens überhaupt möglich sei. Es gelte der Grundsatz, wonach ein Sozialhilfe-Empfänger im laufenden Monat zunächst das Geld ausgebe, das vom vorausgehenden Monat geblieben sei. Ein neues Guthaben am Ende eines Monats sei dann das Ergebnis sparsamen Wirtschaftens in diesem laufenden Monat und kein Ergebnis von Ansparen.

Falsch zusammengerechnet

Und drittens gehe nicht an, am Ende eines Monats das Guthaben des laufenden Monats und die da bereits eingegangene Sozialhilfe für den folgenden Monat zu saldieren - um dann festzustellen, dass der Freibetrag überschritten sei. Dass diese Summe den Freibetrag des endenden Monats überschreite, habe keine Bedeutung.

Dem allem aber, so heißt es in dem Urteil, trage die Berechungsweise des Geldinstituts, die von einem Computerprogramm gesteuert wird, "nicht Rechnung".

Aus dem Urteil folgt, dass Guthaben bis 1028 Euro grundsätzlich pfändungssicher sind; auch wenn sie sich aus laufender Sozialhilfe und Restbeträgen aus einem Vormonat zusammensetzen.

Auf dem Kontoauszug erscheint nicht, über welchen Betrag seines Guthabens der Kontoinhaber noch verfügen kann, und welcher Anteil pfändbar ist. Einen rechtlichen Anspruch auf solche Information gebe es nicht, stellte die Richterin fest. Sie entschied in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, dem keine tiefer gehende Prüfungspflicht zueigen ist. Eine Berufung gegen das Urteil (Az 27 C 902/13) beim Landgericht ist möglich.

Kurz zuvor hatte der Kläger ein ähnliches Verfahren beim selben Gericht angestrengt, das zu seinen Ungunsten ausging.

"Heben Sie doch alles ab"

Der Richter hatte nebenbei pragmatisch festgestellt: Der Kläger könne doch am Ende eines jeden Monats das Restguthaben abheben, dann wäre einfach nichts mehr da, was gepfändet werden könne. Prozesskostenhilfe mochte der Richter nicht gewähren. Die Richterin des zweiten Prozesses gewährte sie wegen der, wie sie sagte, außerordentlichen Kompliziertheit des Falles, und wegen seiner Bedeutung.

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