Hunde an der Leine Keine generelle Pflicht, aber viele Regeln

Saarlouis · Hunde werden oft „der beste Freund des Menschen“ genannt. Trotzdem kommt es im öffentlichen Raum immer wieder zu Konflikten: Freilaufende Hunde stören oder bedrohen Passanten, Hundekot verunreinigt Straßen, Anlagen und Felder. Auch Wildtiere können während Brut- und Setzzeiten durch freilaufende Hunde erheblich gestört werden, und beim Geschäft auf bepflanzten Feldern, kann Hundekot auf frisches Obst, Gemüse und Futterpflanzen gelangen.

 Wann muss ein Hund angeleint werden und wann nicht? Dazu gibt es viele Regeln. Im Grundsatz gilt: Von März bis Ende Juni sollen Hunde in der freien Natur immer angeleint sein. Mancherorts gilt das auch das ganze Jahr.

Wann muss ein Hund angeleint werden und wann nicht? Dazu gibt es viele Regeln. Im Grundsatz gilt: Von März bis Ende Juni sollen Hunde in der freien Natur immer angeleint sein. Mancherorts gilt das auch das ganze Jahr.

Foto: dpa/Fredrik Von Erichsen

Dem Thema widmete sich neben der Saarlouiser Jagdgenossenschaft deshalb kürzlich auch der Stadtrat. Dort informierte der Leiter der Ortspolizeibehörde, Jürgen Theobald, dass eine generelle Anleinpflicht rechtlich nicht zulässig sei. Diese brauche es auch nicht, waren sich Oberbürgermeister Peter Demmer und die Fraktionen einig, denn: Die überwiegende Mehrheit der Hundehalter verhalte sich respektvoll im Umgang mit Tier, Umwelt und Mitmenschen.

Dass es trotzdem immer wieder zu Konflikten kommt, bot Anlass zu größeren Diskussionen (wir berichteten). Dazu hat die Saarlouiser Stadtverwaltung jetzt ergänzende Informationen herausgegeben.

Auch ohne generelle Anleinpflicht gelten gewisse Regeln: Grundsätzlich ist es verboten, Hunde vom 1. März bis zum 30. Juni ohne Leine außerhalb eingefriedeter Flächen laufen zu lassen. Das regelt Paragraf 33, Absatz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes. Konkret bedeutet das, dass während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten „Hunde nur dann ohne Leine geführt werden dürfen, wenn sie sich zuverlässig auf oder unmittelbar neben dem Weg bewegen und von der führenden Person jederzeit zuverlässig abgerufen werden können“, erklärt Landesjägermeister Josef Schneider.

Was ein „Weg“ im Sinne der Vorschrift ist, klärt das Landeswaldgesetz in Paragraf 25: Wege sind demnach dauerhaft angelegte oder naturfeste Wege. Fußpfade, wie auch auf Premiumwanderwegen, zählen nicht dazu – hier müssen Hunde vom 1. März bis zum 30. Juni immer angeleint werden.

Zudem greifen zwei Polizeiverordnungen der Stadt Saarlouis das Thema auf. Sie legen Folgendes fest: Erstens dürfen Hunde nicht zu Kinderspielplätzen mitgebracht werden. Und zweitens dürfen sie in folgenden Bereichen nicht ohne Leine geführt und laufen gelassen werden: öffentliche Grünanlagen, Anpflanzungen, Denkmäler, Brunnen, Bolzplätze, städtische Schulhöfe, öffentliche Bedürfnisanstalten und Gewässer mit ihren Ufern. Ebenso verboten sind das freie Umherlaufenlassen sowie das Führen nicht angeleinter Hunde im Gemüse-Anbaugebiet Lisdorfer Au.

„Über diese Vorschriften hinaus ist es außerdem wichtig, dass man sich im täglichen Umgang mit Hunden an den Maßstäben für ein vernünftiges Miteinander orientiert, damit Menschen und Tiere harmonisch miteinander auskommen“, sagt Oberbürgermeister Peter Demmer. Deshalb werde die Verwaltung das Thema offensiv angehen, die Hundehalter sensibilisieren und weitere Lösungsmöglichkeiten suchen.

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