Gesetzesinitiative stößt auf Gegenwehr Verbraucherzentralen kritisieren Gutscheinlösung

Lebach · Die Verbraucherzentrale (VZ) des Saarlandes kritisiert die von der Bundesregierung beschlossenen Zwangsgutscheine. Sie „verteilen die Lasten der Krise in unfairer Weise auf die Schultern der Verbraucher“, heißt es vonseiten der Verbraucherschützer.

Gesetzesinitiative stößt auf Gegenwehr
Foto: dpa/Jan Woitas

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Karteninhaber die Gutscheine annehmen müssen. Haben die Kunden nach Ablauf des Jahres 2021 den Gutschein nicht eingelöst, bekommen sie ihn schließlich aber doch noch ausgezahlt. Damit sei dieser Gutschein wie ein „zinsloses Darlehen, das der Kunde geben muss“, erklärt Eva Ludwig, Rechtsberaterin der VZ.

Die Gesetzesänderung könnte zwar finanzielle Engpässe der Veranstalter lösen, dieselben Probleme aber bei den Verbrauchern hervorrufen. „Die Verbraucher, die es sich leisten können, sollen den Gutschein akzeptieren“, sagt Ludwig. Allerdings denkt die Juristin insbesondere an die Ticketinhaber, die wegen der Corona-Pandemie selbst auf den Gegenwert der Tickets angewiesen sind.

Ludwig mahnt zudem, dass „das Vertrauen in die Rechtssicherheit durch die Rückwirkung des Gesetzesentwurfes gebrochen werden könnte“. Denn, führt sie weiter aus: „Für den Zeitpunkt des Kaufes galten andere Konditionen.“

Heikel dabei ist: Neben der Veranstaltungsbranche möchte die Bundesregierung auch die Tourismusbranche vor etwaigen Schulden und Insolvenzen bewahren. Daher soll auch für diese Branchen eine Gutscheinlösung her. Da in diesem Fall jedoch Pauschalreisen und Flugbuchungen betroffen wären, müssten zunächst europäische Vorgaben im EU-Recht geändert werden. Die EU-Kommission in Brüssel steht diesem Vorschlag allerdings ablehnend gegenüber.

Die nun eingeführte Gutscheinlösung gilt laut VZ für Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass beinahe sämtliche kostenpflichtigen Veranstaltungen unter die gesetzliche Regelung fallen. Von der Gutscheinregelung betroffen seien auch Musik-, Sprach- oder Sportkurse sowie laufende Verträge mit Fitnessstudios, soweit Beiträge bereits im Voraus bezahlt wurden.

Das Gesetz sieht laut der VZ jedoch Ausnahmen vor. Wenn die Gutscheinlösung für Verbraucher angesichts ihrer Lebensumstände unzumutbar sei, könnten sie die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen. Das sei zum Beispiel denkbar, wenn jemand nachweisen könne, dass er ohne Auszahlung des Gutscheinwerts aktuell nicht in der Lage sei, wichtige Lebenshaltungskosten wie Miete oder Energierechnungen zu begleichen.

Nach Darstellung der VZ sind viele Menschen verärgert und verunsichert: „Die Kunden berichten, dass sie die Gutscheine annehmen sollen, und sie werden darauf hingewiesen, dass das Gesetz geändert werden soll.“ Das klingt nach einer Taktik – und nach eben jenem, was unser SZ-Leserreporter als Antwort von Eventim erhalten hatte.

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