Seit einigen Tagen strahlen die Sonne und viele Kinderaugen um die Wette. Kaum ein Regentag bei Temperaturen weit über 20 Grad treiben die Menschen in die Schwimmbäder im Kreis. Aber: Es gibt auch Schattenseiten. In Losheim ist vor Kurzem ein Siebenjähriger im Stausee ertrunken (die SZ berichtete). In der Südwestpfalz ging ein Alleingang eines Jungen zwar glücklich aus, hatte aber zu einem Polizeieinsatz geführt. Dort war ein Kind in Nichtschwimmerbecken gegangen. Kurze Zeit später lief es wieder zu den Eltern zurück. Da das Kind aber weinte, suchten die Eltern schnell den Bademeister. In die hitzige Diskussion um die Aufsichtspflicht musste sich schließlich die Polizei schlichtend einmischen. Dabei ist die Rechtslage eindeutig. Der Bundesgerichtshof hat im November 2017 ein Richtung weisendes Urteil gefällt (III ZR 60/16): Eine lückenlose Aufsicht eines jeden Schwimmers durch das Bademeisterpersonal im Schwimmbad muss nicht gewährleistet sein. Im Urteil heißt es aber auch wörtlich: „Die Schwimmaufsicht ist jedoch verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Beobachtungsort so wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht werden kann, was gegebenenfalls häufigere Standortwechsel erfordert.“ Und weiter: „Zu den Aufgaben der Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad gehört es weiter, in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.“ Das bedeutet: Die erste Aufsichtspflicht liegt bei den Eltern.
Diskussion nach tödlichen Badeunfällen Badeaufsicht liegt in Verantwortung der Eltern
Kreis Saarlouis · Mehrere Badeunfälle erschütterten zuletzt das Saarland. Angesichts dessen stellen die Betreiber der Freibäder im Kreis klar: Für die Sicherheit ist nicht das Aufsichtspersonal allein verantwortlich.
04.07.2023
, 08:42 Uhr