Rechtsstreit um Wildkameras Drei Saar-Jäger wollen ihre Video-Kameras nicht anmelden

Saarlouis · Streit um Videoüberwachung der Futterstellen im Wald wird heute vor dem Oberverwaltungsgericht in Saarlouis ausgetragen.

() Müssen Jäger für den Betrieb von Wildkameras die Genehmigung der Datenschutzbehörde einholen? Über diese Frage ist im Saarland ein Rechtsstreit zwischen drei Jägern und der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Monika Grethel entbrannt. Wer Recht hat, muss nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Saarlouis entscheiden. Dort treffen heute beide Seiten in einem Berufungsverfahren aufeinander. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage der Jäger in erster Instanz abgelehnt.

Nach Angaben einer Gerichtssprecherin ist es das erste Mal, dass diese Frage obergerichtlich entschieden wird. „Das Urteil wird nicht nur die Beteiligten betreffen“, sagte sie. Es werde auch Auswirkungen auf andere Bundesländer haben, in denen sich die Behörden ebenfalls auf das Bundesdatenschutzgesetz beziehen. Wobei es nicht um die Frage gehe, ob der Einsatz der Wildkameras grundsätzlich erlaubt sei, sondern allein darum, ob er meldepflichtig sei. Laut Bundesgesetz ist eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nur zulässig, soweit sie „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist“. Und da Videoüberwachung mittels Digitaltechnik gemäß der gesetzlichen Regelung auch der Meldepflicht unterliegt, muss im Saarland der Betrieb von Wildkameras vor der Inbetriebnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz angezeigt und im Einzelfall überprüft werden.

Die Jäger sind dagegen der Ansicht, dass die Videoaufzeichnungen ausschließlich zu Jagdzwecken im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung erfolgten und diese Vorschriften daher nicht anwendbar seien. Außerdem handle es sich bei einer Kirrung – also Lockfütterungsstellen zur Bejagung von Schwarzwild – nicht um einen öffentlich zugänglichen Bereich, weil das Betreten nach dem Saarländischen Jagdgesetz verboten sei. Das Verwaltungsgericht sah das anders und wies die Klage ab. Für den nicht mit der Jagd vertrauten Waldbesucher sei das Verbot zum  Betreten nicht erkennbar, da die Kirrung nicht eingefriedet sei. Mit Wildkameras bestehe die Möglichkeit, dass Waldbesucher unbeabsichtigt gefilmt würden.

Der Geschäftsführer der Vereinigung der Jäger des Saarlandes, Johannes Schorr, mag keine Schätzungen abgeben, wie viele Wildkameras die Jäger betreiben. Wenn aber die Standorte der Kameras veröffentlicht werden müssten, locke das im „Geocaching-Zeitalter“ eher Personen an Standorte, die dem Wild vorbehalten bleiben sollten. „Ich denke, dass unter Abwägung aller Faktoren viele Jägerinnen und Jäger leider auf die Kameras verzichten, die ansonsten gerne mehr über ihr Wild herausgefunden hätten“, erklärte Schorr.

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