Landeswahlleiterin: Hilfe bei Briefwahl kann eine Straftat sein

Saarbrücken. Für die Hilfe bei der Briefwahl durch Angehörige oder Betreuer gibt es enge Grenzen.

Darauf hat Landeswahlleiterin Karin Schmitz-Meßner wenige Wochen vor der Bundestagswahl hingewiesen. Sie betonte, das Wahlrecht könne nur "höchstpersönlich" ausgeübt werden. "Das bedeutet, dass der oder die Wahlberechtigte bereit und in der Lage sein muss, selbst eine Wahlentscheidung zu treffen und diese Entscheidung kundzutun."

Eine Hilfestellung sei niemals bei der Wahlentscheidung, sondern nur bei der Kennzeichnung des Stimmzettels zulässig - und auch nur dann, wenn der Wähler des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sei, das Kreuz selbst zu machen und den Stimmzettel zu falten. Die Hilfsperson muss in diesem Fall an Eides statt versichern, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers ausgefüllt hat; sie muss zudem das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Ein Verstoß mache die Wahl anfechtbar und sei eine Straftat. "Wahlberechtigte, die einen eigenen Wählerwillen nicht mehr bilden und äußern können, sind an der Teilnahme an der Wahl faktisch gehindert", erklärte Schmitz-Meßner. "Dies gilt auch, wenn ein Betreuer mit umfangreicher Betreuungsvollmacht bestellt ist. Dieser darf nicht an Stelle des Wählers die Wahlentscheidung treffen."

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