Vollbremsung bei der Renten-Rallye

Nur die Hälfte aller Versicherten arbeitet bis zur Regelaltersgrenze. Bis vor Kurzem lag sie bei 65 Jahren. Nun wird sie schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Wer vor 1947 geboren ist, konnte 2011 noch mit 65 Jahren in Rente gehen. Der Jahrgang 1958 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren, Jahrgänge ab 1964 arbeiten bis 67. Doch keine Regel ohne Ausnahme

Nur die Hälfte aller Versicherten arbeitet bis zur Regelaltersgrenze. Bis vor Kurzem lag sie bei 65 Jahren. Nun wird sie schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Wer vor 1947 geboren ist, konnte 2011 noch mit 65 Jahren in Rente gehen. Der Jahrgang 1958 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren, Jahrgänge ab 1964 arbeiten bis 67.Doch keine Regel ohne Ausnahme. Wer 45 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hat, kann ohne Rentenkürzung mit 65 Jahren aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Am meisten von dieser Regelung profitieren die Jahrgänge ab 1967, für die ja eigentlich die neue Altersgrenze von 67 Jahren gilt. Wer aus diesem Jahrgang ab dem 20. Lebensjahr durchgängig gearbeitet hat, hat gute Karten.

Aber auch wer nicht ununterbrochen gearbeitet hat, hat Chancen. Denn auch Zeiten der Kindererziehung oder solche, in denen Krankengeld bezogen wurde, zählen. Nicht berücksichtigt werden jedoch Zeiten der Arbeitslosigkeit und solche, in denen freiwillige Beiträge gezahlt wurden.

Im Rentenjargon heißt das: Diese Zeiten rechnen nicht zur sogenannten Wartezeit. Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit, die sich, je nach Rentenart, unterschiedlich zusammensetzt. Für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren zählen hierbei auch anteilig Zeiten mit, in denen jemand einen Minijob ausgeübt hat.

Wer nicht auf 45 Jahre kommt, kann als langjährig Versicherter ab 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen, wenn er die Wartezeit von mindestens 35 Jahren erfüllt. In diese Wartezeit werden unter anderem auch Zeiten der Arbeitslosigkeit eingerechnet. Der vorgezogene Rentenbeginn wird allerdings mit Abschlägen erkauft. Sie betragen 0,3 Prozentpunkte für jeden Monat, der vor der individuellen Regelaltersgrenze liegt. Ab dem Jahrgang 1958, für den die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren liegt, wären das bei einer Rente mit 63 also drei Jahre. Der Frührentner müsste also auf 10,8 Prozent seiner Rente bis zum Lebensende verzichten.

Behinderte mit mindestens 50 Prozent Erwerbsminderung können ab 60 in Rente gehen, wenn sie mindestens 35 Versicherungsjahre haben und vor 1952 geboren sind. Auch hier wird die Rente um 0,3 Prozentpunkte pro Monat gekürzt, gerechnet wird bis zum 63. Lebensjahr. Wer am Stichtag 16. November des Jahres 2000 älter als 49 Jahre und zu dem Zeitpunkt schwerbehindert war, konnte noch ab 60 ohne Abschläge in Rente gehen. Schwerbehinderte ab Jahrgang 1952 können zwischen einem Alter von 60 Jahren und einem Monat und 62 Jahren mit Abzügen vorzeitig in Rente gehen.

Die folgenden Regelungen sind den Jahrgängen vor 1952 vorbehalten. "Der Gesetzgeber wollte die Frühverrentung einschränken und erreichen, dass sich das tatsächliche Renteneintrittsalter erhöht", erläutert Dirk von der Heide von der "Deutschen Rentenversicherung Bund".

Frauen der Geburtsjahre bis 1951 können vorzeitig in Rente gehen, wenn sie nach ihrem 40. Lebensjahr mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenkasse gezahlt haben. Insgesamt müssen sie mindestens 15 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten aufweisen, wozu auch Kindererziehungszeiten zählen. So können Frauen aus dem Jahrgang 1951 schon mit 65 ohne Kürzung in Rente gehen, obwohl sie eigentlich fünf Monate länger arbeiten müssten, um die Regelaltersgrenze zu erreichen. Sie konnten zum Beispiel im Dezember 2011 auch schon mit 60 Jahren mit Abzügen in Rente gehen. Wer diese Möglichkeit gewählt hat, verzichtete pro Monat vorgezogener Rente auf 0,3 Prozent, also insgesamt auf 18 Prozent der Bezüge. Frauen aus dem begünstigten Personenkreis, die mit 62 in Rente gehen, verzichten auf 10,8 Prozent der Rente.

Wer aus den Jahrgängen vor 1952 nach dem Alter von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos war, kann ebenfalls vorzeitig mit Abzügen in Rente gehen. Hierzu muss der Betroffene zu Rentenbeginn, der je nach Geburtsjahrgang zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr liegen kann, arbeitslos sein. Außerdem muss er in den vergangenen zehn Jahren vor Rentenbeginn mindestens acht Jahre lang Pflichtbeiträge in die Rentenkasse gezahlt haben.

Gleiche Bedingungen gelten für Nutznießer des Altersteilzeitgesetzes, wenn ihre Arbeitszeit mindestens 24 Monate vermindert war.

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