Videokontrolle von Dränglern ist erlaubt

Saarbrücken/ St. Ingbert. Raser und Drängler auf saarländischen Straßen haben wieder schlechte Karten. Nach einem am Montag veröffentlichten Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts dürfen sie weiterhin per Videoüberwachung dingfest gemacht werden. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom August 2009 hatte an der Überwachung zweifeln lassen

 Gerichte prüften, ob Videoüberwachung rechtens ist. Foto: SZ

Gerichte prüften, ob Videoüberwachung rechtens ist. Foto: SZ

Saarbrücken/ St. Ingbert. Raser und Drängler auf saarländischen Straßen haben wieder schlechte Karten. Nach einem am Montag veröffentlichten Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts dürfen sie weiterhin per Videoüberwachung dingfest gemacht werden.

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom August 2009 hatte an der Überwachung zweifeln lassen. Karlsruhe hatte in einem Fall aus Rostock entschieden, dass die Verkehrsüberwachung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen kann. Im konkreten Fall ging es um einen Temposünder, der auf der Autobahn mit 29 Kilometern pro Stunde mehr als erlaubt unterwegs gewesen war. Die Dauervideoüberwachung der Straße dokumentierte so detailreich, dass man auf Bildvergrößerungen die Kennzeichen und die Insassen erkennen konnte. Aus Sicht des Verfassungsgerichts ging dies zu weit. Die permanente Überwachung und Dokumentation des Verhaltens der Bürger ohne jeglichen konkreten Verdacht sei unzulässig. Jedermann habe das Recht, frei zu entscheiden, wie viel und was er aus seinem persönlichen Leben offenbaren will. Dazu gehörten auch Informationen über die Nutzung öffentlicher Straßen.

Nach diesem Urteil hatten die Amtsgerichte ein Problem. Denn dort landeten die Einsprüche der per Videobeweis ertappten Verkehrssünder gegen Bußgelder und Fahrverbote. Aber die Bußgeldrichter bleiben offenbar weitgehend auf Kurs. Wie in zwei Urteilen aus Saarbrücken vom Oktober. Darin ging es um einem Tempo- und einen Abstandsünder. In beiden Fällen akzeptierte der Richter den Videobeweis: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung müsse bei der Aufklärung von Verkehrsdelikten im Interesse der Allgemeinheit zurücktreten. Ähnlich urteilte das Amtsgericht St. Ingbert im Fall eines Autofahrers, der bei Tempo 122 weniger als 16 Meter Abstand zum Vordermann gehalten haben soll. Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte dieses Urteil. Begründung: Im Saarland werde bei der Verfolgung von Verkehrssündern ein anderes Videoverfahren genutzt als in Rostock. Hier werde mit zwei Kameras gearbeitet. Die eine filme von einer Brücke den Verkehrsfluss so, das weder Kennzeichen noch Personen identifizierbar seien. Erst wenn diese Kamera Anhaltspunkte für einen möglichen Verkehrsverstoß liefere, werde eine zweite Kamera aktiviert, die das verdächtige Fahrzeug nebst Kennzeichen und Fahrer aufzeichnet.

Identifizierbar für den einzelnen Bürger werde es erst dann, wenn ein konkreter Verdacht vorliege. Dann, so die Richter, müsse das Grundrecht des tatverdächtigen Fahrers am eigenen Bild zurücktreten hinter das Interesse an Strafverfolgung.

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