Verein Haus und Grund erinnert an Räum- und Streupflicht der Bürger

St. Ingbert. Gerade in diesen wechselhaften Wintertagen kommen auf die Grundstückseigentümer wieder spezielle Aufgaben zu: Die Beseitigung des nassen Laubes sowie die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis auf den Gehwegen. Diese Pflichten werden den Straßenanliegern in der "Satzung über die Straßenreinigung der Mittelstadt St. Ingbert" detailliert übertragen

St. Ingbert. Gerade in diesen wechselhaften Wintertagen kommen auf die Grundstückseigentümer wieder spezielle Aufgaben zu: Die Beseitigung des nassen Laubes sowie die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis auf den Gehwegen. Diese Pflichten werden den Straßenanliegern in der "Satzung über die Straßenreinigung der Mittelstadt St. Ingbert" detailliert übertragen. Darauf hat der Verein "Haus und Grund" St. Ingbert in einer Pressemitteilung hingewiesen. Da Laub bei Nässe auf festem Untergrund zur Rutschgefahr werden kann, sollte es stets rechtzeitig entfernt werden. Geh- und Radwege sind in der Zeit von sieben bis 20 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls in einer Breite von mindestens einem Meter vom Schnee freizuhalten. Das schreibt die Satzung vor. Bei Schnee- oder Eisglätte muss derart und so oft gestreut werden, dass gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird. Salz oder sonstige auftauende Stoffe einzusetzen verbietet die Satzung. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Eisregen. Vermieter können die Räum- und Streupflicht durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Die Aufsichtspflicht über eine regelmäßige und ordentliche Ausführung der Räum- und Streuarbeit verbleibt aber stets beim Vermieter, darauf weist "Haus & Grund St. Ingbert und Umgebung" nach einschlägigen juristischen Auseinandersetzungen ausdrücklich hin. red

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