Urteil: Erbschaft ist auf Hartz IV anzurechnen

Saarbrücken. Geld aus einer Erbschaft zählt als Einkommen und ist auf Ansprüche nach Hartz IV anzurechnen. Dabei wird die Geldsumme rechnerisch auf zwölf Monate verteilt und reduziert den jeweiligen Anspruch auf Hilfe. Das hat das Sozialgericht des Saarlandes in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt

Saarbrücken. Geld aus einer Erbschaft zählt als Einkommen und ist auf Ansprüche nach Hartz IV anzurechnen. Dabei wird die Geldsumme rechnerisch auf zwölf Monate verteilt und reduziert den jeweiligen Anspruch auf Hilfe. Das hat das Sozialgericht des Saarlandes in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt. Im konkreten Fall ging es um eine 55 Jahre alte Saarländerin und deren minderjährige Tochter. Deren monatlicher Bedarf an Sozialleistungen nach Hartz IV lag bei insgesamt rund 700 Euro. Anfang 2007 starb die Mutter der erwachsenen Hilfeempfängerin. Die 55-Jährige wurde Miterbin und erhielt aus dem Nachlass 12 700 Euro auf ihr Konto. Die zuständige Arge wertete es als Einnahme der beiden Hinterbliebenen. Folge: Von der Gesamtsumme zog die Behörde zunächst die anteiligen Kosten für Nachlassgebühren, Bestattung, Grabstein und Auflösung der Wohnung der Verstorbenen ab. Der Restbetrag wurde auf zwölf Monate verteilt, wobei ein Freibetrag für Versicherungen berücksichtigt wurde. Ergebnis: Mutter und Tochter erzielten in jenen zwölf Monaten nach dem Todesfall Einnahmen von 870 Euro. Das waren rund 170 Euro mehr als ihr monatlicher Hilfebedarf. Dementsprechend hob die Behörde für diesen Zeitraum rückwirkend den Hilfebescheid mangels Bedürftigkeit auf. Mutter und Tochter klagten vor dem Sozialgericht. Ohne Erfolg. Die Richter bestätigten die Linie der Behörde. (Az.: S 21 AS 5/08). wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort