Urlaub und Dienstreise kombinierbar

Das Arbeitszimmer ist künftig für deutlich mehr Arbeitnehmer als bisher steuerlich absetzbar. Wer im Betrieb keinen Arbeitsplatz hat und teilweise zu Hause arbeiten muss, kann die Kosten beim Finanzamt geltend machen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az 2 BvL 13/09)

Das Arbeitszimmer ist künftig für deutlich mehr Arbeitnehmer als bisher steuerlich absetzbar. Wer im Betrieb keinen Arbeitsplatz hat und teilweise zu Hause arbeiten muss, kann die Kosten beim Finanzamt geltend machen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az 2 BvL 13/09). Damit erklärten die Karlsruher Richter eine seit 2007 geltende Regelung teilweise für verfassungswidrig und verpflichteten den Gesetzgeber, rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen.Dirk Westermann vom Finanzportal geld.de erläutert: "Seit 2007 wurden Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur noch akzeptiert, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Besonders Lehrer, deren beruflicher Mittelpunkt in der Schule liegt, die dort aber meist kein Büro haben, waren davon negativ betroffen. Das Bundesfinanzministerium hat aufgrund des Karlsruher Urteils nun eine baldige Neuregelung angekündigt. Offen ist noch, in welchem Umfang Steuerzahler rückwirkend entsprechende Aufwendungen aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 geltend machen können. Möglicherweise profitieren nur diejenigen, deren Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig oder mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind."

Urlaub und Dienstreise kombinierbar

Einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge dürfen Arbeitnehmer Dienstreisen auch dann von der Steuer absetzen, wenn sie die Reise um ein paar private Urlaubstage verlängern (Az.: GrS 1/06). Wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind, können sie bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen als Werbungskosten geltend gemacht werden, entschieden die Richter. Im konkreten Fall hatte das höchste deutsche Steuergericht über die Klage eines IT-Fachmanns zu entscheiden. Dieser hatte im Anschluss an eine berufliche Reise zu einem viertägigen Kongress in Las Vegas noch drei private Urlaubstage angehängt. Das Finanzamt erkannte zwar die Kosten für die Zeit des Messebesuchs als beruflich veranlasst an, eine Aufteilung der Flugkosten lehnte es aber ab. Nach dem BFH-Beschluss kann der Kläger nun vier Siebtel der Flugkosten entsprechend seinem beruflichen Aufenthalt als Werbungskosten geltend machen. Finanz- und Versicherungsexperte Dirk Westermann: "Voraussetzung für die Absetzbarkeit solcher Aufwendungen ist, dass die beruflichen und privaten Anteile klar voneinander getrennt werden können."

djd/pt

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