Leichenschau Unfallopfer zwei Mal für tot erklärt

Rubenheim · Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Feststellung der Todesursache hat bei einem Unfall nahe Rubenheim für Entsetzen gesorgt.

 Mit diesem Motorrad verunglückte ein 27-Jähriger bei Rubenheim tödlich.

Mit diesem Motorrad verunglückte ein 27-Jähriger bei Rubenheim tödlich.

Foto: BeckerBredel

Es ist ein Thema, über das man nicht so gerne spricht, weil es ein Tabu berührt: Den Umgang mit verstorbenen Menschen. Ein aktueller Anlass und der Hinweis eines Lesers unserer Zeitung brachten uns dazu nachzufragen.

Was war geschehen? Am 13. Juli starb ein Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall zwischen Gersheim-Rubenheim und Erfweiler-Ehlingen. In einer scharfen Kurve geriet der französische Biker in ein entgegenkommendes Auto, stürzte und prallte in die Leitplanken. Zwei Notärzte waren im Einsatz, stellten den Tod des jungen Mannes fest. Nun hätte man erwartet, dass der Leichenwagen kommt und den Verstorbenen schnellstmöglich in eine Leichenhalle bringt.

Augenzeugen berichteten anderes. Die Polizei habe zunächst einen Bereitschaftsarzt gerufen, also einen dritten Mediziner. Und der habe nun nochmals auf der Straße den Verstorbenen untersucht und abermals offiziell den Tod im Rahmen einer Leichenschau festgestellt. Angehörige seien an der Unfallstelle gewesen, hätten die Nerven verloren und seelsorgerische Hilfe gebraucht.

„Muss man das auf der Straße machen?“ Die Schlüsselfrage unseres Lesers gaben wir an das Landespolizeipräsidium weiter. Dort antwortete Polizeirat Georg Himbert, der Pressesprecher der Landespolizei: Bei tödlichen Verkehrsunfällen werde zunächst der Tod durch den Notarzt vor Ort festgestellt und ein „vorläufiger Totenschein“ ausgestellt, erläuterte Himbert. Das regele das Bestattungsgesetz. „Da bei einem tödlichen Verkehrsunfall regelmäßig von einem unnatürlichen Tod ausgegangen werden muss und ein Fremdverschulden nicht ausgeschlossen werden kann, wird die Staatsanwaltschaft informiert und ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet. Die Entscheidung über die Durchführung einer Leichenschau trifft dann die Staatsanwaltschaft. Ziel und Inhalte der Leichenschau richten sich dann wieder nach dem Bestattungsgesetz, wobei die Leichenschau möglichst vor Ort durchgeführt werden soll“, so Himbert weiter.

Das bedeutet im Ergebnis, dass man den Verstorbenen an der Einsatzstelle komplett entkleidet und intensiv untersucht, wie es die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin vorschreiben. In Anwesenheit von Schaulustigen oder bei öffentlich einsehbaren Einsatzstellen stellt das ein großes Problem dar. In Rubenheim sei das aber möglich gewesen. „Die Einsatzstelle war weiträumig abgesperrt, Dritte einschließlich der Familienangehörigen hatten keinen Zugang zur Einsatzstelle“, erklärt Himbert und lässt durchblicken, dass die Abgelegenheit der Einsatzstelle dieses Verfahren ermöglicht habe. Das Vorgehen in Rubenheim entspreche strikt den gesetzlichen Anforderungen. Sehr oft müsse man von diesen abweichen, weil die Einsatzstelle die ordnungsgemäße Leichenschau nicht zulasse. Trotzdem sei das Vorgehen in Rubenheim richtig gewesen. Die Polizeibeamten vor Ort würden entscheiden, ob die Leichenschau möglich sei oder man sie in einer Leichenhalle durchführen müsse.

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