Streit vermeiden

Homburg. In den Bereich des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz fällt das Rauchen. An bestimmten Arbeitsplätzen herrscht generelles Rauchverbot aus hygienischen Gründen, etwa bei der Nahrungsverarbeitung oder in Gefahrenbereichen zur Vermeidung von Bränden und Explosionen

Homburg. In den Bereich des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz fällt das Rauchen. An bestimmten Arbeitsplätzen herrscht generelles Rauchverbot aus hygienischen Gründen, etwa bei der Nahrungsverarbeitung oder in Gefahrenbereichen zur Vermeidung von Bränden und Explosionen. Die Arbeitsstättenverordnung Paragraph 5 Nichtraucherschutz sieht vor: "Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind." Damit wird den gesundheitsschädlichen Folgen des Passivrauchens begegnet.In der Vergangenheit trug gerade der Umstand des ungewollten Mitrauchens am Arbeitsplatz zu vielen Streitereien und zu einer Störung des Arbeitsklimas bei. Die Ausführung innerbetrieblicher Rauchverbote unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates und ist am besten durch eine Betriebsvereinbarung zu dokumentieren. Dazu gehören die Einrichtung räumlich getrennter Arbeitsplätze für Raucher und Nichtraucher oder auch das generelle Rauchverbot. Ein Rauchverbot kann auch Bestandteil des Arbeitsvertrags sein. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, Nichtrauchern einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Möglichkeiten sind Trennung der Büros nach Rauchern und Nichtrauchern, Einrichtung von Raucherräumen und -ecken oder Einführung von speziellen Raucherpausen. jkn

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