Medizinischer Dienst kürzt Kliniken die Rechnungen Prüfer beanstanden Klinik-Rechnungen

Saarbrücken · Der Medizinische Dienst kürzt Krankenhäusern regelmäßig Rechnungen. Die Saar-Kliniken wehren sich gegen den Vorwurf, sie rechneten zu viel ab.

 Im Krankenhaussektor des Saarlandes werden jedes Jahr viele Millionen Euro bewegt. Der Medizinische Dienst hat die Aufgabe, die stationären Leistungen zu überprüfen.

Im Krankenhaussektor des Saarlandes werden jedes Jahr viele Millionen Euro bewegt. Der Medizinische Dienst hat die Aufgabe, die stationären Leistungen zu überprüfen.

Foto: picture alliance / dpa/Arno Burgi

In den 24 saarländischen Krankenhäusern laufen regelmäßig Ärzte über die Flure, die keinen weißen Kittel tragen und auch keine Visiten machen. Es sind Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), die Akten studieren und prüfen, ob das Krankenhaus Leistungen richtig abgerechnet hat – ob also bei Patient X ein Krankenhaus-Aufenthalt wirklich notwendig war oder ob Patientin Y nicht schon früher hätte entlassen werden können.

Zehn bis 15 Prozent aller Behandlungsfälle prüft der MDK im Saarland pro Jahr, 2017 waren es 37 000. Davon wiederum wurden 60 Prozent beanstandet. In den geprüften Fällen hätten die Krankenhäuser rund 21 Millionen Euro zu viel abgerechnet, sagt Dr. Anja Hünnighausen, die Leitende Ärztin des MDK im Saarland.

Viele Krankenhaus-Ärzte und Pflegekräfte sind genervt von den Überprüfungen, sie klagen darüber, dass sie ständig nur noch dokumentieren und ihnen deshalb diese Zeit für Behandlung und Pflege der Patienten fehlt. „Das System ist menschenunfreundlicher geworden, weil es nicht mehr die individuellen Belange eines Patienten berücksichtigt“, sagt Markus Hardt, der Landesvorsitzende der Klinik-Ärzte-Gewerkschaft Marburger Bund.

Die Saarländische Krankenhausgesellschaft (SKG) will von falschen Abrechnungen nichts wissen; sie betont, die Krankenhäuser hielten sich bei der Erstellung ihrer Rechnungen an die gesetzlichen Vorgaben und stellten der Krankenkasse den Betrag in Rechnung, der sich durch die tatsächlich durchgeführte, medizinisch notwendige Behandlung ergebe. Aus Sicht der SKG handelt es sich beim MDK um Bürokraten, die Monate nach einer Behandlung auf der Basis von Akten und aus rein wirtschaftlichen Erwägungen Überprüfungen anstellen, ohne den tatsächlichen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes zu kennen.

Der MDK sieht sich hingegen als unabhängiger Begutachtungs- und Beratungsdienst mit klarem gesetzlichem Auftrag. Es gehe um Versicherten-Gelder, sagt Hünnighausen, deshalb hätten Ärzte und Pflegekräfte sauber zu dokumentieren. Gerade erst habe der Bundesrechnungshof gefordert, den MDK für seine wichtige Aufgabe zu stärken. Die Akten würden von Fachärzten der jeweils erforderlichen Disziplin geprüft, die alle jahrelange Klinik-Erfahrung hätten. Rund 95 Prozent der Beanstandungen würden schlussendlich von den Krankenhäusern akzeptiert.

Alles also gar nicht so dramatisch? Die SKG berichtet von einer auf sich allein gestellten älteren Patientin. Anstatt sie schon am Tag vor der OP aufzunehmen, um alle Voruntersuchungen in der Klinik machen zu können, müsse sie dies im Vorfeld ambulant erledigen lassen, damit sie direkt am ersten Aufnahmetag operiert werden kann. Und obwohl sie allein zu Hause lebt, müsse die alte Dame nach abgeschlossener Behandlung unverzüglich entlassen werden, sofern keine schwerwiegenden medizinischen Probleme vorliegen. Halte sich ein Krankenhaus nicht daran, werde jeder Tag, der der Seniorin aus medizinischer Sicht zur Genesung und Stabilisierung zugestanden worden sei, vom MDK bedingungslos gestrichen, so die SKG. Die Krankenkasse werte dies dann als Falschabrechnung. Gleiches berichten Ärzte über Patienten, die nach einer Behandlung nicht sofort einen Platz im Pflegeheim oder in der Rehaklinik bekommen.

Dass dies als Problem gesehen wird, dafür habe sie Verständnis, sagt Hünnighausen. Der MDK sei aber an Recht und Gesetz gebunden. Das Fehlen alternativer Versorgungs- oder Unterbringungsmöglichkeiten wie ein Reha-, Pflege-, Kurzzeitpflegeplatz oder häusliche Betreuung, soziale Erwägungen allgemeiner Art oder familiäre Umstände begründeten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf Krankenhauspflege.

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