Innere Sicherheit Bouillon will mehr Kompetenzen für Polizei

Saarbrücken · Der Innenminister plant ein Gesetz, das elektronische Fußfesseln und automatische Kennzeichenüberwachung erlauben soll.

 Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Polizisten einer Person in besonderen Fällen zur Gefahrenabwehr eine Fußfessel anlegen dürfen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Polizisten einer Person in besonderen Fällen zur Gefahrenabwehr eine Fußfessel anlegen dürfen.

Foto: Julian Stratenschulte/dpa/Julian Stratenschulte

 Um schwere Straftaten zu verhindern, soll die saarländische Polizei zur Überwachung von als gefährlich eingestuften Personen so genannte „elektronische Fußfesseln“ einsetzen können. Dies sieht ein umfangreicher Gesetzesentwurf  aus dem Innenministerium vor, der schon in den kommenden Wochen Thema im Ministerrat werden und nach derzeitigen Planungen vor der Sommerpause  in den Landtag eingebracht werden soll. Minister Klaus Bouillon (CDU) bestätigte auf Anfrage, dass sein Ressort eine Neufassung der Vorschriften zur polizeilichen Datenverarbeitung als eigenes Gesetz vorlegen wird. Die Abstimmung mit dem Datenschutzzentrum sei eingeleitet.  In dem „Saarländischen Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei“ (SPolDVG) ist nach SZ-Informationen Paragraf 38 der „elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ gewidmet. Demnach soll den Ermittlern in besonderen Fällen zur Gefahrenabwehr nach einer richterlichen Anordnung erlaubt werden, „eine Person zu verpflichten, ein technisches Mittel“, mit dem ihr Aufenthaltsort  „elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen“.  Dies könnte beispielsweise gelten, wenn es Anhaltspunkte für die Bildung einer terroristischen Vereinigung gibt, oder um die Einhaltung von Aufenthalts- oder Kontaktverboten geht. Der Einsatz dieser Überwachungstechnik, über die die Polizei im Saarland derzeit noch nicht verfügt, soll auf zunächst drei Monate befristet werden. Die Verlängerung um weitere drei Monate soll möglich sein.

„Wir setzen das um, was wir müssen“, heißt es im Innenministerium zu dem geplanten Gesetz. Es wird verwiesen auf europarechtliche Vorgaben, das Bundeskriminalamts-Gesetz und den Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD im Land, in dem wesentliche Erweiterungen der Kompetenzen der Polizei vorgesehen sind. Dies gilt auch für die „anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung“.  Ausdrücklich festgeschrieben ist in dem Entwurf, dass diese Technik nicht flächendeckend eingesetzt und nur bei konkreten Gefahrenlagen zu Fahndungszwecken genutzt werden darf.  Deshalb ist ausschließlich an mobile Geräte gedacht, über die die Polizei aber noch nicht verfügt.

Der Einsatz von Videoüberwachungstechnik soll – ebenfalls ausdrücklich im Koalitionsvertrag verankert – erleichtert werden. Vorgesehen ist dies bei größeren Veranstaltungen mit besonderem Gefährdungsrisiko oder bei Versammlungen, bei denen es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass „Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden“. Zudem soll die Kameraüberwachung an Orten ermöglicht werden, die als Brennpunkte der Straßenkriminalität bekannt sind. Weiter ist beabsichtigt, insbesondere zum Schutz von Polizeibeamten im Einsatz, die Nutzung so genannter „Body-Cams“ (kleine Kameras, die Polizisten an der Uniform tragen) auch in Wohnungen  zu erlauben. Aktuell stehen dem Landespolizeipräsidium 72 dieser Kameras zur Verfügung, 66 davon werden landesweit in den Inspektionen eingesetzt.

Teilweise neu geregelt werden, so der Entwurf,  die Vorschriften zur Telefon- und Internetüberwachung. Dies gilt etwa für den Einsatz spezieller Technik zur Entschlüsselung oder Decodierung   von Telefonaten, E-Mails und Internetkontakten. Auch Anbieter von Kurznachrichtendiensten sollen per Gesetz verpflichtet werden, auf Anforderung  Daten ihrer Kunden der Polizei zur Verfügung zu stellen.

Geschlossen werden soll weiter eine Gesetzeslücke beim Thema „Kommunikationsüberwachung“. Diese Forderung stammt  aus der Praxis der Ermittler. Demnach kann jeder Telefondienst-Anbieter verpflichtet werden,  zur  Abwehr von akuten Gefahren für den Staat oder für Leib und Leben einer Person, Kommunikationsverbindungen zu verhindern oder zu unterbrechen. Vorgesehen ist zudem, dass die Polizei eine spezielle Technik (so genannte Jammer) nutzen darf, um etwa Mobiltelefone zu blockieren oder telefonische Verbindungen zu kappen. Spätestens nach zwei Tagen muss ein Richter dieses Vorgehen absegnen.

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