Randale mit drei Promille Alkohol - Führerschein weg

Mainz. Auch massiver Alkoholgenuss außerhalb des Straßenverkehrs, beispielsweise auf einem Volksfest, kann zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 3 L 823/12.MZ). Der Fall: Auf einem Volksfest hatte ein Mann in stark alkoholisiertem Zustand randaliert

Mainz. Auch massiver Alkoholgenuss außerhalb des Straßenverkehrs, beispielsweise auf einem Volksfest, kann zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 3 L 823/12.MZ). Der Fall: Auf einem Volksfest hatte ein Mann in stark alkoholisiertem Zustand randaliert. Eine Blutprobe ergab später einen Wert von drei Promille Alkohol im Blut. Die Polizei nahm den Mann vor Ort fest. Rettungskräfte brachten ihn zunächst in ein Krankenhaus und danach in eine Fachklinik. Dabei war der Mann teilweise so aggressiv, dass er von Polizisten bewacht werden musste.Darauf reagierte auch die Fahrerlaubnisbehörde. Zur Abklärung eines möglichen Alkoholmissbrauchs forderte sie den Mann auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Als der Betroffene dieser Aufforderung nicht folgte und kein Gutachten vorlegte, entzog ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Der Mann zog daraufhin vor Gericht und forderte, den Sofortvollzug des Führerscheinentzugs rückgängig zu machen.

Die Dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat dies abgelehnt. Begründung: Die Behörde habe bei dem Antragsteller zurecht Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch gesehen und deshalb die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Von Alkoholmissbrauch sei auszugehen, wenn der Inhaber eines Führerscheins das Führen von Kraftfahrzeugen und seinen Alkoholkonsum, der die Fahrsicherheit beeinträchtige, nicht hinreichend sicher trennen könne. Insofern genüge auch eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs, wenn sie Anlass für die Annahme biete, der Betreffende werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen. Dies treffe beim Antragsteller zu, so die Richter. red/wi

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