Gericht Polizeikontrolle von Afrikaner rechtens?

Saarlouis/Saarbrücken · Das Urteil zur beklagten Identitätskontrolle von CDU-Politiker Mohamed Maiga wird erst in zwei Wochen fallen.

Im Verwaltungsgerichtsstreit um den angeblich nur wegen seiner schwarzen Hautfarbe von der Bundespolizei vor der eigenen Haustür in Saarbrücken-Malstatt kontrollierten Mohamed Maiga aus Mali wird erst in etwa zwei Wochen die mit Spannung erwartete Entscheidung  ergehen. Das kündigte Richter Christoph Schmit vom Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis gestern am Ende der rund einstündigen mündlichen Verhandlung an. Während der Richter mit detailliertem Hinweis auf die Rechtslage Bedenken gegen die Durchsetzbarkeit der Klage andeutete, blieb der Christdemokrat Maiga (49), der seit 27 Jahren in Deutschland lebt und seit 2014 die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, nach der Gerichtsverhandlung vor laufender Kamera des SR-Fersehens bei seiner Behauptung: „Wenn ein weißer Richter vor der Haustür gestanden und eine Zigarette geraucht hätte, wäre er nicht kontrolliert worden“.

„Ich kann Sie verstehen, Sie fühlen sich in Ihrer Ehre gekränkt und diskriminiert“, sagte der Richter an Maiga gewandt. Er fügte aber an, dass eine Ehrverletzung und Diskriminierung in dem laufenden Verfahren allein nicht ausreiche, um der Klage gegen die Bundespolizei auf Unrechtmäßigkeit stattzugeben. „Das Rechtsschutzsystem in Deutschland ist nun mal so wie es ist.“ Laut Richter Schmit, dessen Argumentation sich der Anwalt der beklagten Bundespolizei weitgehend anschloss, war die Identitätsfeststellung Maigas am 17. Juli 2017 nachts um 00:18 Uhr, als er vor seiner Haustür stand und rauchte, wohl ebenso rechtens wie vermutlich der anschließende Datenabgleich durch die Bundespolizei. Es habe sich wohl höchstens um einen geringen Grundrechtseingriff gehandelt. Laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof wäre nicht einmal die Öffnung eines Autokofferraums diskriminierend. Allerdings, so Richter Schmit, gebe es „auch Gerichte, die das anders sehen“.

 Rechtsgrundlage für die Bundespolizeikontrolle des Afrikaners war wohl die Regelung, dass in Grenzgebieten wie im Saarland in einem Radius von 30 Kilometern bei Verdacht auf verbotene Einreise in die Bundesrepublik oder zur Vermeidung von Straftaten kontrolliert werden darf. Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), die der Richter zitierte, dürfen diese Kontrollen allerdings nicht die gleiche Wirkung wie eine nach dem Schengen-Abkommen verbotene Grenzübergangskontrolle haben. Ein ergänzender Erlass des Bundesinnenministeriums vom März 2016 sehe vor, dass Kontrollmaßnahmen im Rahmen der 30-Kilometer-Regelung in Grenzgebieten nicht auf Dauer, sondern nur unregelmäßig und stichprobenartig erfolgen dürften.

 Im Fall Maiga sah der Richter die Zuständigkeit der Bundespolizei gegeben und den Einsatz als „ermessensgerecht“ an. Maiga selbst erklärte in der Verhandlung, er sei an jenem Abend von einem bewaffneten Polizisten und zwei anderen vor der Haustür umzingelt und nach seinen Ausweispapieren gefragt worden. Er habe dann seinen Namen angeben und auf die eigene Klingel am Haus gedeutet, um nach oben zu gehen und seinen Pass zu holen. Die Polizisten hätten dann aber noch einen Datenabgleich gemacht. Das „volle Programm“ bei den Kontrollen, wie  Maiga es nannte, sei ungerechtfertigt und diskriminierend. „Was hätten die Beamten weniger machen sollen?“, konterte der Anwalt der Bundespolizei in der Verhandlung. Die Frage, ob die Bundespolizisten den Afrikaner (er gehört dem Saarländischen Integrationsrat und einem Saarbrücker Ortsverband als CDU-Mitglied an) wegen seiner schwarzen Hautfarbe als verdächtig ansahen, wurde nicht näher erörtert. Die Beamten waren nicht als Zeuge geladen.

 Möglich wäre nun, dass das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis die Feststellungsklage von Maiga gegen die Bundespolizeikontrolle mit der Begründung abweist, dass für Maiga keine konkrete Wiederholungsgefahr des Vorfalls vom 17. Juli 2017 gegeben ist und auch kein berechtigtes öffentliches Interesse daran besteht. Maiga selbst erklärte, er sei über den Verlauf der Gerichtsverhandlung „enttäuscht“. Er werde das Urteil, wenn es vorliegt, prüfen und gegebenenfalls in die Berufung gehen.

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