Pflanzenschutzmittel nicht immer bei Unkrautvernichtung erlaubt

Lebach. Wer Unkraut im Hausgarten oder in der Kleingartenanlage bekämpfen möchte, der darf zu chemischen Produkten aus dem Handel greifen, die eigens hierfür erlaubt sind. Was die wenigsten Zeitgenossen aber wissen: Wer Unkraut auf befestigten Flächen rund ums Haus ausrotten will, darf keine Pflanzenschutzmittel benutzen

Lebach. Wer Unkraut im Hausgarten oder in der Kleingartenanlage bekämpfen möchte, der darf zu chemischen Produkten aus dem Handel greifen, die eigens hierfür erlaubt sind. Was die wenigsten Zeitgenossen aber wissen: Wer Unkraut auf befestigten Flächen rund ums Haus ausrotten will, darf keine Pflanzenschutzmittel benutzen."Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nach Paragraf 6 des Pflanzenschutzgesetzes auf allen Freilandflächen grundsätzlich untersagt, wenn diese nicht gärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden", erklärt Klaus Peter Brück von der Landwirtschaftskammer für das Saarland und nennt als Beispiele Gartenwege, Bürgersteige, Garageneinfahrten und Terrassen. Ein gesetzeswidriger Einsatz werde als Ordnungswidrigkeit bewertet und könne mit Geldbußen bis 50 000 Euro geahndet werden. Laut Brück betrifft das Verbot (das vor allem dem Gewässerschutz diene) neben Pflanzenschutzmitteln auch Essigsäure, Salz, Haushaltsreiniger und Pflanzenschutzmittel, die als "biologisch abbaubar" gekennzeichnet sind. Unkraut komme man aber auch mit heißem Wasser und Hochdruckreiniger oder Stahlbürste bei. wp

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