Ob diese Kündigung gerechtfertigt war, hatte das Landgericht Düsseldorf im Kündigungsschutzverfahren zu entscheiden.

Ob diese Kündigung gerechtfertigt war, hatte das Landgericht Düsseldorf im Kündigungsschutzverfahren zu entscheiden. Die Arbeitsrichter hatten sich zunächst damit zu befassen, ob ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorlag. Dieser außerordentliche Kündigungsgrund könnte zunächst in der Arbeitsbummelei oder in der falschen Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit liegen

Ob diese Kündigung gerechtfertigt war, hatte das Landgericht Düsseldorf im Kündigungsschutzverfahren zu entscheiden. Die Arbeitsrichter hatten sich zunächst damit zu befassen, ob ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorlag. Dieser außerordentliche Kündigungsgrund könnte zunächst in der Arbeitsbummelei oder in der falschen Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit liegen. Um es vorwegzunehmen, einen wichtigen Kündigungsgrund, der die fristlose Kündigung rechtfertigen würde, sahen die Richter hierbei nicht. Zwar hat der Arbeitnehmer hier seine Arbeitszeit falsch aufgezeichnet, allerdings ist dem Arbeitgeber kein Schaden entstanden, da die Aufzeichnung bei der endgültigen Lohnabrechnung keine Rolle spielt. Die Falschaufzeichnung der Arbeitsstunden rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Gerichtes eine außerordentliche Kündigung nicht. Der Arbeitnehmer hätte zunächst abgemahnt werden müssen, insbesondere da in diesem Fall die Zeitangaben in den Arbeitsberichten weder für die Vergütungsberechnung noch für die Leistungsabrechnung gegenüber dem Arbeitgeber eine Rolle spielen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte nämlich zunächst die Abmahnung als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gewählt werden müssen.Auch der Umstand des eigenmächtigen Pausenantritts rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nicht, auch hier hätte der Arbeitnehmer zunächst abgemahnt werden müssen. Nach Abwägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes war auch hier das Verhalten des Arbeitnehmers nicht so gravierend, dass eine außerordentliche Kündigung hätte ausgesprochen werden müssen. Mit in die Abwägung ist natürlich auch gefallen, dass der Arbeitnehmer 30 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.Es bleibt somit festzuhalten, dass vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zu prüfen ist, ob nicht zuvor abgemahnt werden sollte. Zudem stellt die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Düsseldorf eine Einzelfallentscheidung dar, die nicht auf jeden Fall übertragbar ist, jedoch zeigt sie, dass jedenfalls eine umfassende Interessenabwägung bei einer außerordentlichen Kündigung zu erfolgen hat. PR

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